15.02.2018

(2413) Verlängerte Rabattaktion ist Wettbewerbsverstoß

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Februar/2018

Der Fall Ein Einrichtungsmarkt warb mit einer Rabattaktion für den Zeitraum vom 17.12.2016 bis 24.12.2016. Nach Ablauf der Aktion verlängerte die Firma diese bis zum 31.12.2016. Ein Mitbewerber hielt dies für unzulässig und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung wegen Irreführung der Verbraucher. Der Einrichtungsmarkt führte zur Begründung der Verlängerung die besonders hohe Anzahl massiver Werbemaßnahmen von Mitbewerbern an.

Das Urteil Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe wegen Irreführung der Verbraucher ein Unterlassungsanspruch nach § 8 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Es sei zu beachten, dass sich bei befristeten Rabattaktionen die Verbraucher wegen des zeitlichen Drucks, das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen oder sich zumindest näher damit auseinanderzusetzen, nicht mit den Angeboten von Mitbewerbern befassen. In seiner Begründung führte das Landgericht aus: Die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion sei eine irreführende Angabe, wenn die Aktion aufgrund von Umständen verlängert werde, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung und Gestaltung der befristeten Aktion hätten berücksichtigt werden können. So lag der Fall hier hingegen nicht. Die angeführten massiven Werbemaßnahmen durch Konkurrenten genügen nicht. Denn es sei nicht ungewöhnlich, dass für die Zeit nach Weihnachten mit erheblichen Preisnachlässen geworben werde. Die Situation sei somit nicht unvorhersehbar gewesen.

Fazit Die Verlängerung einer auf einen bestimmten Zeitraum festgelegten Rabattaktion kann wettbewerbswidrig sein und für das Unternehmen teuer zu stehen kommen.

Landgericht Dortmund
Urteil vom 14.06.2017
Az. 10 O 13/17

Quelle: www.kostenlose-urteile.de und iww/GLH