(2418) Falschparken - Mitschuld am Unfall?
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Mai/2018
Der Fall Autofahrer K. (Kläger) hatte sein Fahrzeug im Haltverbot direkt hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel am rechten Straßenrand geparkt. Pkw-Fahrer L. (Beklagter) fuhr bei Dunkelheit ungebremst gegen die hintere linke Ecke des falsch parkenden Pkw, der dadurch gegen ein weiteres - bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes - Fahrzeug und dieses wiederum gegen ein Drittes prallte. K. wollte seinen Schaden vollumfänglich von der Versicherung des L. ersetzt bekommen und klagte vor dem Landgericht Frankfurt, das die Klage abwies (Urteil vom 24.11.2017, Az. 2-21 O 249/17). Der Kläger ging in Berufung.
Das Urteil Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil, Az. 16 U 212/17) verurteilte den beklagten L. zur Zahlung von 75 Prozent des entstandenen Schadens. Es sei unstreitig, dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers beschädigt habe. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens. Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug ,,in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern". Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haltenden Pkw erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.
Im vorliegenden Fall stünde dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug ,,nicht an dieser Stelle im Park- und Haltverbot geparkt" hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt.
Als Fahrer trage der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, sodass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75 Prozent seines Schadens erhalte.
Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil vom 15.03.2017
Az. 16 U 212/17
Quelle: rechtsindex.de/GLH