(2427) Was ist Lieferverkehr?
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe September/2018
Der Fall Ein Rechtsanwalt fuhr mit seinem Pkw in eine so beschilderte Fußgängerzone, um in einer dort ansässigen Filiale seine Anwaltspost aus dem Postfach zu holen. Dabei wurde er ertappt. Die Bußgeldbehörde verhängte gegen den Anwalt ein Bußgeld in Höhe von 30 EUR wegen unzulässigen Fahrens mit einem Pkw in einer Fußgängerzone. Dagegen legte der Anwalt Einspruch ein. Begründung: Die Abholung seiner Post sei Lieferverkehr, und genau den erlaube das Zusatzzeichen.
Das Urteil Das Verfahren gelangte zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zum Oberlandesgericht Köln, das den Einspruch mit folgender Begründung verwarf: Holen von Anwaltspost ist kein Lieferverkehr. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort ungehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen, aber auch bei Privaten anfallen, und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen.
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 02.05.2018
Az. III-1 RBs 113/18