(2544) Zu schnell in einer Spielstraße
Der Fall In einer Spielstraße öffnete ein Taxifahrer seine Fahrertür. Er hatte sich seinem Fahrgast zugewandt, weshalb er zuvor nicht nach hinten geschaut hatte. Eine Frau fuhr mit ihrem Pkw mit etwa 20 km/h in die sich öffnende Tür. Die Fahrerin klagte auf Schadenersatz, der Taxifahrer sei unachtsam gewesen. Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt. Doch die Versicherung des Taxifahrers war der Ansicht, dass die Frau eine Mithaftung treffe, was durch ihre überhöhte Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone begründet sei. Es kam zur Berufung.
Das Urteil In zweiter Instanz entschied das Landgericht Saarbrücken, dass die Autofahrerin eine Mitschuld treffe. Es sei zwar richtig, dass der Taxifahrer den Unfall verschuldet habe. Er hatte, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten, die Tür geöffnet - und so gegen die strenge Sorgfaltspflichten verstoßen, die im verkehrsberuhigten Bereich beim Ein- und Aussteigen gelten. Allerdings war die Frau zu schnell unterwegs. Im verkehrsberuhigten Bereich ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Sie fuhr aber 20 km/h. Dadurch sei die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erheblich erhöht gewesen - und ihre Mithaftung in Höhe von 25 Prozent gerechtfertigt.
Landgericht Saarbrücken
- Urteil vom 11.02.2022 -
Az. 13 S 135/21