Motorradfahren mit dem Autoführerschein?
Rechtsstand Januar 2020
Auf dieser Seite erfahren Sie, ob Sie mit Ihrem Pkw-Führerschein auch die Berechtigung haben, bestimmte Fahrzeuge der Motorradklassen zu fahren.
Wählen Sie Ihre Situation aus:
Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen.
Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:
Klasse AM
Kleinkrafträder mit
- Hubraum von maximal 50 ccm und
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
Zur Klasse AM gehören außerdem:
Dreirädrige Kleinkrafträder
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Klasse A1
Keine Kraftfahrzeuge dieser Klasse.
Klasse A2
Keine Krafträder dieser Klasse.
Klasse A
Keine Kraftfahrzeuge dieser Klasse.
Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...
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* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt
** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!
Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern"
Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen.
Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:
Klasse AM
Kleinkrafträder mit
- Hubraum von maximal 50 ccm und
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
Zur Klasse AM gehören außerdem:
Dreirädrige Kleinkrafträder
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Klasse A1
Keine Leichtkrafträder
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.
Klasse A2
Keine Krafträder dieser Klasse.
Klasse A
Keine Krafträder dieser Klasse.
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.
Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...
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* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt
** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!
Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern"
Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen.
Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:
Klasse AM
Kleinkrafträder mit
- Hubraum von maximal 50 ccm und
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
Zur Klasse AM gehören außerdem:
Dreirädrige Kleinkrafträder
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Klasse A1
Keine Leichtkrafträder
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.
Klasse A2
Keine Krafträder dieser Klasse.
Klasse A
Keine Krafträder dieser Klasse.
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.
Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...
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* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt
** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!
Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern"
Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
Sie sind berechtigt, alle Kraftfahrzeuge der heutigen Fahrerlaubnisklasse A1 zu führen.
Klasse A1 schließt Klasse AM mit ein.
Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:
Klasse AM
Kleinkrafträder mit
- Hubraum von maximal 50 ccm und
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
Zur Klasse AM gehören außerdem:
Dreirädrige Kleinkrafträder
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Klasse A1
Leichtkrafträder
- mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und
- einer Nennleistung von maximal 11 kW
- Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
- maximale Leistung 15 kW
Klasse A2
Keine Krafträder dieser Klasse.
Hinweis: Einfacher Aufstieg von Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980, in Klasse A2 ist möglich.
- Eine Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
- Die Fahrschule darf Sie jedoch erst zur praktischen Prüfung vorstellen, wenn sich der Fahrlehrer davon überzeugt hat, dass Sie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
- Eine theoretische Prüfung ist nicht vorgeschrieben, sondern nur eine praktische Prüfung (Dauer 40 Minuten).
Klasse A
Keine Krafträder dieser Klasse.
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.
Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...
_____
* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt
** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!
Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern"
Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
- Mindestalter 25 Jahre
- Ununterbrochener Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- Erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in Theorie und Praxis bei einer Motorradfahrschule durch einen Motorradfahrlehrer (kann bereits mit 24 Jahren begonnen werden)
- Vorlage der Teilnahmebescheinigung über die Fahrerschulung bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung (= Datum der Teilnahmebescheinigung) und dem Eintrag der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
- Biometrisches Passbild
- Bescheinigung der Fahrschule über die Teilnahme an einer Fahrerschulung gemäß Anlage 7b der Fahrerlaubnisverordnung
Zweirädrige Leichtkrafträder
Verbrennungs- oder Elektromotor mit folgenden technischen Vorgaben:
- Motorleistung maximal 11 kW; Leistungsgewicht höchstens 0,1 kW/kg; Bei Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 125 cm³
b. Schutz des Fahrers
c. Betriebs- und Verkehrssicherheit, Wartung und Pflege
d. Mitnahme von Beifahrern und Gepäck
b. Sehen und gesehen werden
c. Fahrbahn „lesen“
d. Umweltbewusstes Fahren
b. Fahren unter erschwerten Bedingungen (Sicht, Wetter)
c. Fahren bei Dämmerung und bei Dunkelheit
d. Sehen und gesehen werden
e. Verhalten nach Unfällen
b. Kreiselkräfte, stabile und instabile Fahrzustände
c. Befahren von Kurven (Lenkimpulstechnik, Fliehkraft, Schräglage, Blicktechnik)
d. Bremsen, Ausweichen
e. Kritische Fahrzustände
b. Kreisfahrt und Slalom
c. Brems- und Ausweichübungen
d. Gefahrbremsung
b. Autobahnen oder Schnellstraßen
a. Motorleistung bis zu 11 kW
b. Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg
c. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h
d. mit Verbrennungsmotor: Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist
e. mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg
durchgeführt wurde, wird die Fahrberechtigung nicht auf Fahrzeuge
mit automatischem Getriebe beschränkt.
Kommt der Fahrlehrer zum Ergebnis, dass die Teilnahme an der praktischen Schulung nach dem Absolvieren des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfangs von 5 Doppelstunden à 90 Minuten noch nicht erfolgreich war, muss die Fahrschule die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung verweigern. In diesem Fall müssen zunächst weitere Übungseinheiten durchgeführt werden.