Motorradfahren mit dem Autoführerschein?

Rechtsstand Januar 2020

Auf dieser Seite erfahren Sie, ob Sie mit Ihrem Pkw-Führerschein auch die Berechtigung haben, bestimmte Fahrzeuge der Motorradklassen zu fahren.

Wählen Sie Ihre Situation aus:

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt ab 19.01.2013 > mehr ...

Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen.

Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

Klasse AM

Kleinkrafträder mit

  • Hubraum von maximal 50 ccm und
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.

Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).

Zur Klasse AM gehören außerdem:

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
  • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:

  • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
  • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Klasse A1

Keine Kraftfahrzeuge dieser Klasse.

Klasse A2

Keine Krafträder dieser Klasse.

Klasse A

Keine Kraftfahrzeuge dieser Klasse.

Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...

_____

* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt

** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!

Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern" 

Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt ab 01.01.1999 und vor dem 19.01.2013 > mehr ...

Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen.

Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

Klasse AM

Kleinkrafträder mit

  • Hubraum von maximal 50 ccm und
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.

Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).

Zur Klasse AM gehören außerdem:

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
  • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:

  • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
  • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Klasse A1

Keine Leichtkrafträder

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.

Klasse A2

Keine Krafträder dieser Klasse.

Klasse A

Keine Krafträder dieser Klasse.

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.

Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...

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* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt

** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!

Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern" 

Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt ab 01.04.1980 und vor dem 01.01.1999 > mehr ...

Die Fahrerlaubnis der Klasse AM ist eingeschlossen.

Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

Klasse AM

Kleinkrafträder mit

  • Hubraum von maximal 50 ccm und
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.

Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).

Zur Klasse AM gehören außerdem:

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
  • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:

  • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
  • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Klasse A1

Keine Leichtkrafträder

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.

Klasse A2

Keine Krafträder dieser Klasse.

Klasse A

Keine Krafträder dieser Klasse.

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.

Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...

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* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt

** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!

Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern" 

Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980* > mehr ...

Sie sind berechtigt, alle Kraftfahrzeuge der heutigen Fahrerlaubnisklasse A1 zu führen.
Klasse A1 schließt Klasse AM mit ein.

Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

Klasse AM

Kleinkrafträder mit

  • Hubraum von maximal 50 ccm und
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.

Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).

Zur Klasse AM gehören außerdem:

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
  • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:

  • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
  • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

Klasse A1

Leichtkrafträder

  • mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und
  • einer Nennleistung von maximal 11 kW
  • Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • maximale Leistung 15 kW

Klasse A2

Keine Krafträder dieser Klasse.

Hinweis: Einfacher Aufstieg von Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980, in Klasse A2 ist möglich.

  • Eine Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
  • Die Fahrschule darf Sie jedoch erst zur praktischen Prüfung vorstellen, wenn sich der Fahrlehrer davon überzeugt hat, dass Sie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
  • Eine theoretische Prüfung ist nicht vorgeschrieben, sondern nur eine praktische Prüfung (Dauer 40 Minuten).

Klasse A

Keine Krafträder dieser Klasse.

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.

Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...

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* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt

** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!

Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern" 

Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.

Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B und möchten die Berechtigung zum Fahren von Leichtkrafträdern erwerben (B196) > mehr ...


Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

Seit Beginn des Jahres 2020 ist es in Deutschland möglich, durch die Teilnahme an einer speziellen Fahrerschulung die Berechtigung der Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse B auf das Führen von Leichtkrafträdern (Hubraum 125 cm³, Nennleistung 11 kW, Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg) auszuweiten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1. Die Berechtigung wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 196 bei der Klasse B nachgewiesen und gilt nur in Deutschland. Fahrten im Ausland sind nicht möglich.
 
Voraussetzungen für den Erwerb der Schlüsselzahl 196
  • Mindestalter 25 Jahre
  • Ununterbrochener Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren
  • Erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in Theorie und Praxis bei einer Motorradfahrschule durch einen Motorradfahrlehrer (kann bereits mit 24 Jahren begonnen werden)
  • Vorlage der Teilnahmebescheinigung über die Fahrerschulung bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung (= Datum der Teilnahmebescheinigung) und dem Eintrag der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
Wie wird die Berechtigung dokumentiert?
 
Bei Vorlage der Bescheinigung der Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Fahrerschulung wird von der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein neuer Führerschein ausgestellt. In diesen wird als Nachweis der Berechtigung, Leichtkrafträder zu führen, bei der Klasse B die Schlüsselzahl 196 eingetragen.
 
Welche Unterlagen werden für den Eintrag der Schlüsselzahl 196 benötigt?
  • Biometrisches Passbild
  • Bescheinigung der Fahrschule über die Teilnahme an einer Fahrerschulung gemäß Anlage 7b der Fahrerlaubnisverordnung
Welche Fahrzeuge dürfen mit der Schlüsselzahl B196 gefahren werden?

Zweirädrige Leichtkrafträder
Verbrennungs- oder Elektromotor mit folgenden technischen Vorgaben:

  • Motorleistung maximal 11 kW; Leistungsgewicht höchstens 0,1 kW/kg; Bei Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 125 cm³
Bitte beachten: Dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A1 mit symmetrisch angeordneten Rädern (Trikes) sind nicht erlaubt.
 
Gilt die Berechtigung auch im Ausland?
 
Nein, die Schlüsselzahl B196 berechtigt nur zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland. Für Fahrten im Ausland ist nach wie vor ein Führerschein der Klasse A1 erforderlich.
 
Welchen Mindestumfang und welche Inhalte umfasst die vorgeschriebene theoretische Schulung?
 
Es müssen mindestens 4 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten Dauer klassenspezifischer Unterrichtsstoff für Motorradfahrer besucht werden.
 
Dabei geht es z.B. um folgende motorradspezifische Unterrichtsthemen (Auszug):
 
1. Fahrer/Beifahrer/Fahrzeug
a. Persönliche Voraussetzungen
b. Schutz des Fahrers
c. Betriebs- und Verkehrssicherheit, Wartung und Pflege
d. Mitnahme von Beifahrern und Gepäck
2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren
a. Spezielle Verkehrsregeln und Gefahren für Motorradfahrer
b. Sehen und gesehen werden
c. Fahrbahn „lesen“
d. Umweltbewusstes Fahren
3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren für Motorradfahrer
a. Hauptgefahren durch andere Verkehrsteilnehmer
b. Fahren unter erschwerten Bedingungen (Sicht, Wetter)
c. Fahren bei Dämmerung und bei Dunkelheit
d. Sehen und gesehen werden
e. Verhalten nach Unfällen
4. Fahrtechnik und Fahrphysik
a. Bedeutung von Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
b. Kreiselkräfte, stabile und instabile Fahrzustände
c. Befahren von Kurven (Lenkimpulstechnik, Fliehkraft, Schräglage, Blicktechnik)
d. Bremsen, Ausweichen
e. Kritische Fahrzustände
 
Welchen Mindestumfang und welche Inhalte umfasst die vorgeschriebene praktische Schulung?
 
Es müssen mindestens 5 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten Dauer fahrpraktische Schulung für Motorradfahrer absolviert werden. Die Schulung kann teilweise im „Schonraum“ (= Parkplatz, Übungsplatz, Industriegebiet o.ä.) und ansonsten im Realverkehr durchgeführt werden.
 
Dabei müssen z.B. folgende Inhalte geübt werden (Auszug):
 
1. Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
a. Fahren im instabilen Bereich (Schrittgeschwindigkeit)
b. Kreisfahrt und Slalom
c. Brems- und Ausweichübungen
d. Gefahrbremsung
2. Fahrten im Realverkehr
a. Überlandfahrt
b. Autobahnen oder Schnellstraßen
 
Mit welchen Fahrzeugen muss die Schulung durchgeführt werden?
 
Es müssen zweirädrige Krafträder der Klasse A1 verwendet werden, die den Vorgaben der Anlage 7 Nr. 2.2.3 der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen:

a. Motorleistung bis zu 11 kW
b. Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg
c. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h
d. mit Verbrennungsmotor: Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist
e. mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg
 
Kann die Schulung auch auf einem Automatikfahrzeug durchgeführt werden?
 
Ja. Auch wenn die Schulung auf einem Automatikfahrzeug
durchgeführt wurde, wird die Fahrberechtigung nicht auf Fahrzeuge
mit automatischem Getriebe beschränkt.
 
Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
 
Die Fahrschule darf die Schulung erst dann abschließen und die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung erst dann ausstellen, wenn der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 erfolgreich unter Beweis gestellt hat.
 
Wichtig:
Kommt der Fahrlehrer zum Ergebnis, dass die Teilnahme an der praktischen Schulung nach dem Absolvieren des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfangs von 5 Doppelstunden à 90 Minuten noch nicht erfolgreich war, muss die Fahrschule die Ausgabe der Teilnahmebescheinigung verweigern. In diesem Fall müssen zunächst weitere Übungseinheiten durchgeführt werden.
 
Fragen und Antworten zu Klasse B mit Schlüsselzahl 196 haben wir in der FahrSchulPraxis 02/2020 veröffentlich. Den Artikel finden Sie auch hier ...