(2430) Unfallflucht - Fahrerlaubnis immer weg?
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Oktober/2018
Landgericht Nürnberg-Fürth urteilte anders
Der Fall Ein Autofahrer erhielt im Juni 2018 einen Strafbefehl vom Amtsgericht Nürnberg, womit ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde. Dem Autofahrer wurde unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Nach Angaben von Zeugen hat er beim Ausparken aus einem Parkplatz ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt, an dem ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 EUR entstanden ist. Gegen den Strafbefehl legte der Autofahrer Einspruch beim Landgericht ein.
Das Urteil Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Nach § 111 a der Strafprozessordnung könne die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergebe, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Eine Ungeeignetheit könne sich unter anderem daraus ergeben, dass sich der Angeklagte unerlaubt vom Unfallort entferne, obwohl er weiß oder wissen könne, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). So liege der Fall hier jedoch nicht.
Zwar sei der Angeklagte dringend verdächtig, eine Unfallflucht begangen zu haben. Bei dem Unfall sei aber kein bedeutender Sachschaden verursacht worden. Ein solcher liege erst ab einem Betrag von 2.500 EUR netto vor. An dem bisherigen Mindestbetrag von 1.800 EUR sei nicht mehr festzuhalten. Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Sachschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren andererseits sei im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Einkommensentwicklung und die Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen.
Landgericht Nürnberg-Fürth
- Beschluss vom 28.08.2018 -
Az. 5 Qs 58/18