(2608) Carsharing-Parkplatz: Unberechtigtes Fahrzeug darf abgeschleppt werden
Der Fall Eine Frau hatte ihren Pkw auf einer Fläche geparkt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichnet war. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt Duisburg stellte den Verstoß fest und beauftragte einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen Eintreffen erschien die Klägerin und entfernte ihr Fahrzeug von dem Parkplatz. Die Stadt Duisburg machte ihr gegenüber mit Leistungs- und Gebührenbescheid die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Dagegen klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht, weil noch Parkplätze frei gewesen waren.
Das Urteil Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig war. Begründung: Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, wird rechtlich als ein in einem absoluten Haltverbot stehendes betrachtet. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing- Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf –
Urteil vom 20.02.2024 – Az. 14 K 491/23