27.06.2024© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni 2024, Seite 350

Abmahnbefugnis nach UWG: FLVBW ist qualifizierter Wirtschaftsverband

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (FLVBW) wurde am 24.08.2023 vom Bundesamt für Justiz gem. § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in die Liste der „qualifizierten Wirtschaftsverbände“ aufgenommen.

 

Die aktuelle Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz eingesehen und abgerufen werden. Der Verband ist damit berechtigt, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Wettbewerbsstörungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.

 

Beratung und Marktüberwachung
Der FLVBW berät seine Mitglieder sowie deren Fahrschulbetriebe und sonstige berechtigte Dritte zu Fragen des Wettbewerbsrechts im Fahrschulbereich. Der Verband beobachtet den Wettbewerb der Fahrschulbranche in Baden-Württemberg und setzt sich konsequent für die Befolgung der geltenden Rechtsvorschriften des Fahrlehrergesetzes und der darauf fußenden Verordnungen sowie des Wettbewerbsrechts ein. Marktverzerrende, den Markt beeinträchtigende und wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen müssen unterbunden werden. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn Rechtsverletzungen von Mitgliedern unserer Verbandsorganisation begangen werden. Oft helfen Erläuterungen und Beratungen zu den rechtlichen Vorschriften, um mit relativ wenig Aufwand den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

 

Wie handelt der Verband?
Zur effektiven Behebung wettbewerbsrechtlicher Verstöße setzen wir uns in der Regel mit den Betroffenen in Verbindung, klären über den Sachverhalt auf und fordern bei eindeutiger Rechtslage die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies ist das schnellste und kostengünstigste Verfahren, die Angelegenheit für alle Beteiligten außergerichtlich zufriedenstellend und rechtssicher zu beenden. Der Verband ist darüber hinaus berechtigt, Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen.

 

Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an Abmahnbefugnis
Der FLVBW überwacht seit den frühen 1970er Jahren konsequent die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Fahrschulgewerbe und sorgt damit für gleiche Chancen im hart umkämpften Fahrschulmarkt. Seit vielen Jahren war es das Bestreben des Gesetzgebers, das Abmahnwesen durch entsprechende gesetzliche Vorgaben bzw. Voraussetzungen einzudämmen. Dies war zugleich das Hauptziel der zurückliegenden UWG-Reform. Seit dem 01.12.2021 dürfen Verbände nur noch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen, wenn sie in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Wie schon erwähnt, der FLVBW wurde nach einem umfangreichen Zulassungsverfahren in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG aufgenommen und ist somit als Verband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Durch das Zulassungsverfahren soll Rechtsmissbrauch im UWG verhindert werden, weswegen unser Verband bisherige Abmahnungen, gerichtliche Verfahren, Einnahmen, Ausgaben, Beratungen der Mitglieder und sonstige Tätigkeiten gegenüber dem Bundesamt für Justiz ausführlich darlegen musste. Anhand einer Prüfung unseres Verbandes hat das Bundesamt für Justiz festgestellt, dass unsere Tätigkeit den Anforderungen entspricht, die der Gesetzgeber an die Aktivlegitimation von Wirtschaftsverbänden stellt.

 

Ralf Nicolai

 

 


 

 

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