15.01.2022

(2529) Fahrtenbuch: Finanzamt muss kleinere Ungenauigkeiten hinnehmen

Der Fall   Das Finanzamt hat das Fahrtenbuch eines Arbeitnehmers aufgrund von Ungenauigkeiten nicht anerkannt. Die Reiseziele waren lediglich mit Ortsnamen beziehungsweise Abkürzungen der Ortsnamen oder nur mit dem Namen von Hotels angegeben. Zudem fehlten Umwegfahrten sowie Tankstopps, und die angegebenen Kilometer wichen vom Routenplaner um einen Kilometer ab.

Die Finanzbeamten berechneten den geldwerten Vorteil darum stattdessen mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode. Dadurch erhöhte sich allerdings der steuerpflichtige Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer klagte gegen dieses Vorgehen vor dem Finanzgericht.

Ziele müssen sich aus weiteren Quellen ergeben

Das Urteil   Die Klage war erfolgreich: Die teilweise Verwendung von Abkürzungen für einzelne Ortsnamen oder Kunden führt nicht automatisch zur Verwerfung des Fahrtenbuchs. Die Voraussetzung dafür: Die Ziele sind entweder verständlich oder ergeben sich eindeutig aus der vorhandenen Kunden- und Adressliste. Tankstopps sind darüber hinaus nicht im Fahrtenbuch einzutragen, so die Richter. Die Entscheidung ist rechtskräftig und schließt sich auch an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an.

Finanzgericht Niedersachsen
- Az. 9 K 276/19 -

Empfehlung des Bundes der Steuerzahler

Arbeitnehmer, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Anerkennung des Fahrtenbuchs verweigert, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dabei sollte das Aktenzeichen der Entscheidungen genannt werden. Wer aber Rückfragen seitens des Finanzamtes von vornherein vermeiden will, sollte möglichst genau und ohne Abkürzungen das Fahrtenbuch führen.