(2410) Abgasskandal - Ansprüche gegen VW?
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Januar/2018
Der Fall Die Besitzerin eines Pkw der Marke Audi A3 Sportback 2.0 TDI, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei, begehrt Rückabwicklung und Ersatz weiterer Schäden. Hilfsweise verlangt sie Minderung, weiter hilfsweise Nachbesserung bzw. die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges. Schließlich macht die Klägerin noch den Ersatz vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten geltend. Die Klage richtete sich gegen den VW-Konzern, der 99,5% der Aktien der Audi AG hält. Die Audi AG, teilte der Klägerin mit Schreiben vom Februar 2016 mit, dass ihr Fahrzeug vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist und erklärte, dass die 2.0-TDI- Fahrzeuge ab der 9. Kalenderwoche 2016 mit einem vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Software-Update nachgebessert würden. Damit gab sich die Klägerin nicht zufrieden. Sie wollte das Auto trotz Nachbesserung nicht behalten und macht neben der Erstattung des Kaufpreises in erheblichem Umfang weitere Kosten geltend.
Das Urteil Das Landgericht wies die Klage ab. Hierzu die Leitsätze der Entscheidung:
- Die Käufer von Fahrzeugen des VW-Konzerns, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, müssen sich zunächst auf das angebotene Update verweisen lassen. Rechtlich tragfähige Gründe, das Update zu verweigern, bestehen nicht. Weitere Rechte gegen den Händler ergeben sich erst bei Scheitern des Updates (wie Urteil des LG Dresden vom 08.11.2017, Az. 7 O 1047/16).
- Selbst wenn ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die VW AG dem Grunde nach gegeben sein sollte, fehlt es derzeit an einem ersatzfähigen Schaden des einzelnen Fahrzeugkäufers. Eine Schädigung der Allgemeinheit, etwa durch höhere Emissionswerte, kann nach deutschem Recht nicht von einzelnen Fahrzeugkäufern geltend gemacht werden. Dass das Update generell zu Nachteilen etwa bei Leistung oder Verbrauch führt, ist nicht ersichtlich. Auch ein verbleibender merkantiler Minderwert von betroffenen VW-Fahrzeugen, der über den allgemein zu beobachtenden Rückgang der Gebrauchtwagenpreise für Diesel-Fahrzeuge aller Hersteller hinausgeht, ist nicht festzustellen (so schon Urteil des LG Dresden vom 08.11.2017, Az. 7 O 1047/16 im Rahmen der Händlerhaftung).
Landgericht Dresden
Urteil vom 21.11.2017
Az. 7 O 1727/16.
Quelle: IWW/GLH