Führerscheinklassen Motorrad (Mofa, AM, A1, A2, A)

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Rechtsstand 09.05.2022

Was darf ich mit diesen Klassen fahren?

Mofa

a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).

b) Zweirädrige (EU-Klasse L1e-B)8 und dreirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klassen L2e-P8 und L2e-U)8 mit bbH maximal 25 km/h;
mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).

Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein.

Eine zweite Person darf nur mitgenommen werden, wenn das Merkmal „Zweisitzigkeit“ in die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs eingetragen ist.

 

AM

Für alle AM-Fahrzeuge gilt:

  • bbH 45 km/h
  • Hubraum
    - Verbrennungsmotor max. 50 cm³
    - Dieselmotor max. 500 cm³

a) Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klasse L1e-B)8
ohne Beiwagen; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW.

b) Dreirädrige Kleinkrafträder (EU-Klasse L2e)8
Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW;
Leermasse max. 270 kg.

c) Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (EU-Klasse L6e)8
Sitzplätze max. 2;
Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 6 kW (4 kW bei Quads);
Leermasse max. 425 kg.

Sie müssen mindestens 159 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein 
Eingeschlossene Klasse: -

 

A1

a) Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.

b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.

Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein 
Eingeschlossene Klasse: AM

 

A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein 
Eingeschlossene Klassen: A1, AM

 

A

a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.

b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Sie müssen mindestens zu a) 245 und zu b) 21 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: Nein
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?

Mofa

Theorie

  • 6 Doppelstunden2
    in einem speziellen Mofakurs. In diesem Kurs werden alle für Mofa-Fahrer wichtige Regelungen gezielt unterrichtet.
    Oder:
    Kommt ein besonderer Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, dürfen die Mofa-Bewerber zusammen mit den Fahrschülern der Klassen A, A2, A1 oder AM unterrichtet werden.

Praxis

  • 90 Minuten Grundausbildung unabhängig von der Form des theoretischen Unterrichts
 

AM

Theorie

  • 12 Doppelstunden2 Grundstoff
    (bei Erweiterung: 6 Doppelstunden2 Grundstoff)
  • 2 Doppelstunden² Zusatzstoff

Praxis

  • Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
    (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
 

A1

A2

A

Theorie6

  • 12 Doppelstunden2 Grundstoff
    (bei Erweiterung: 6 Doppelstunden2 Grundstoff)
  • 4 Doppelstunden² Zusatzstoff

Beim Aufstieg von A1 nach A2 und von A2 nach A ist bei jeweils mindestens zweijährigem Vorbesitz der niedrigeren Klasse kein Theorieunterricht vorgeschrieben.

Praxis7

  • Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
    (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
  • 5 Fahrstunden3 Überland
  • 4 Fahrstunden3 Autobahn
  • 3 Fahrstunden3 bei Dunkelheit

Welche Prüfung muss ich machen?

Mofa

Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 20 Fragen
ab 8 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden

Praktische Prüfung entfällt

 

AM

Theorieprüfung ist abzulegen

  • bei Ersterteilung
    Fragebogen mit 30 Fragen
    ab 111 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
  • bei Erweiterung
    Fragebogen mit 20 Fragen
    ab 7 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden

Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer mindestens 55 Minuten (bis 31.12.2020 45 Minuten)
(Prüfungsinhalte: Sicherheitskontrolle, Fahren überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften)

 

A1

A2

A

Theorieprüfung ist abzulegen

  • bei Ersterteilung
    Fragebogen mit 30 Fragen
    ab 111 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
  • bei Erweiterung
    Fragebogen mit 20 Fragen
    ab 7 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
  • A2, A: Die Theorieprüfung entfällt bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 bzw. A2.

Praktische Prüfung ist abzulegen

  • A1: Dauer mindestens 70 Minuten (bis 31.12.2020 45 Minuten)
  • A2, A: 
    • Dauer mindestens 70 Minuten (bis 31.12.2020 60 Minuten),
    • bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 bzw. A2: 60 Minuten (bis 31.12.2020 40 Minuten)

(Prüfungsinhalte: Sicherheitskontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße)

Bei der Erweiterung von A1 auf A2 und von A2 auf A darf die praktische Prüfung bereits einen Monat vor Ablauf des zweijährigen Vorbesitzes der jeweils niedrigeren Klasse abgelegt werden.

Außerdem ist zu beachten:

AM

A1

A2

A

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die Fahrerlaubnis beizufügen sind:

Mofa

Biometrisches Passbild

Bei 17-Jährigen und älteren Bewerbern: Laut TÜV SÜD: Aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister

 

AM

A1

A2

A

Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Wissenswertes:

Mofa

Ohne Prüfbescheinigung darf Mofa sowie zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h fahren:

  • wer vor dem 01.04.1965 geboren ist;
  • wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse.
 

AM

Befristung der Fahrerlaubnis

  • Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.

Befristung des Führerscheindokuments

  • Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet
  • Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden
  • Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Führerschein-Umtausch: Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden

Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022**
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

**Frist wurde verlängert bis 19. Juli 2022 lt. 15. ÄndVO zur FeV (vorher: 19. Januar 2022)

II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerschein.

(aus FAQ)

Als Kleinkrafträder gelten auch

  • Krafträder mit max. 50 cm3 Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
  • Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Auflage bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf (Schlüsselzahl 195). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

A1

Befristung der Fahrerlaubnis

  • Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.

Befristung des Führerscheindokuments

  • Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet
  • Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden
  • Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Führerschein-Umtausch: Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden

Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022**
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

**Frist wurde verlängert bis 19. Juli 2022 lt. 15. ÄndVO zur FeV (vorher: 19. Januar 2022)

II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerschein.

(aus FAQ)

Begrenzung der bbH Seit 19.01.2013 ist die bis dahin für unter 18-Jährige geltende Begrenzung auf bbH 80 km/h entfallen. Das gilt auch für Inhaber einer vor dem 19. Januar 2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A1.

Klassen 3/4 „alt“ Mit dem „alten“, vor dem 01.04.1980 erteilten, Führerschein der Klasse 3 oder 4 dürfen auch Leichtkrafträder der Klasse A1 gefahren werden.

Als Leichtkrafträder gelten auch: Krafträder mit einem Hubraum von max. 125 cm3, einer Nennleistung von max. 11 kW sowie einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, sofern sie vor dem 19.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

 

A2

Befristung der Fahrerlaubnis

  • Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.

Befristung des Führerscheindokuments

  • Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet
  • Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden
  • Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Führerschein-Umtausch: Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden

Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022**
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

**Frist wurde verlängert bis 19. Juli 2022 lt. 15. ÄndVO zur FeV (vorher: 19. Januar 2022)

II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerschein.

(aus FAQ)

 

A

Befristung der Fahrerlaubnis

  • Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt.

Befristung des Führerscheindokuments

  • Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet
  • Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden
  • Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Führerschein-Umtausch: Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden

Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022**
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

**Frist wurde verlängert bis 19. Juli 2022 lt. 15. ÄndVO zur FeV (vorher: 19. Januar 2022)

II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerschein.

(aus FAQ)

Ob Sie mit dem "Autoführerschein auch Motorrad fahren dürfen", erfahren Sie hier ...

zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt - 21.03.19)
5 20 Jahre bei mindestens 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
6 Beim Aufstieg von A1 nach A2 und von A2 nach A ist bei jeweils mindestens zweijährigem Vorbesitz der niedrigeren Klasse kein Theorieunterricht vorgeschrieben. 7 Bei der Erweiterung von Klasse A1 auf A2 und von Klasse A2 auf A gilt folgendes:

1. Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse ist keine praktische Ausbildung vorgeschrieben. Allerdings muss sich der Fahrlehrer, bevor er den Bewerber zur Prüfung vorstellt, davon überzeugen, dass dieser die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
2. Besitzt der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse noch nicht seit mindestens zwei Jahren oder will er von der Klasse A1 (alt: 1b) direkt auf A aufsteigen, ist die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten reduziert auf: 3 Fahrstunden Überland3, 2 Fahrstunden Autobahn3, 1 Fahrstunde bei Dunkelheit3.

8 Fahrzeugklasse nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 - weitere Infos dazu finden Sie auf unserer Seite hier ...
9 Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf (Schlüsselzahl 195). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.