Probleme mit der Ausbildung?
An wen können Sie sich wenden, wenn es Beanstandungen bei der Fahrausbildung gibt?
Was sind mögliche Gründe für Beanstandungen?
Mangelhafte Transparenz der Ausbildung
- Die Fahrschüler/-innen werden auch auf Nachfrage über den Stand der Ausbildung im Unklaren gelassen, insbesondere werden noch vorhandene Schwächen und bis zur Prüfung noch zu übende neue Ausbildungsinhalte nicht klar benannt.
- Auch die Frage nach den voraussichtlich noch erforderlichen Fahrstunden bis zur Prüfungsreife und/oder dem frühestmöglichen Prüfungstermin wird nicht oder nur ausweichend beantwortet.
Ärgernisse wegen vertraglicher Vereinbarungen und Kosten
- Es wird kein oder nur ein unklarer Ausbildungsvertrag vorgelegt.
- Schüler/-innen erhalten trotz Anforderung bei Abschluss der Ausbildung keine Gesamtrechnung,
- Nach einem Wechsel der Fahrschule verweigert die bisherige Fahrschule die vorgeschriebene Aushändigung des Ausbildungsnachweises.
Weitere Beanstandungen
- Sexuelle Belästigung durch nicht hinnehmbare Berührungen oder respektlose Bemerkungen durch den Fahrlehrer/die Fahrlehrerin.
- Fahrlehrer/-in erledigt während der Fahrstunde private Einkäufe oder Behördengänge, ohne zuvor den Fahrschüler/die Fahrschülerin über dadurch bedingte Zeitverluste zu informieren bzw. ohne die verlorene Zeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
- Fahrlehrer/-in telefoniert während der Ausbildung.
- Theorieunterricht oder Fahrstunden fallen aus, ohne dass der Kunde rechtzeitig informiert werden.
- Häufiger Wechsel der ausbildenden Fahrlehrer/-innen.
An welche Ansprechpartner können Sie sich wenden?
Polizei:
Werden der Fahrschule oder einem Fahrlehrer/einer Fahrlehrerin Straftaten wie sexuelle Belästigung oder Betrug vorgeworfen, ist der einzig sinnvolle Weg, sich zeitnah an die nächste Polizeidienststelle zu wenden.
Fahrerlaubnisbehörde:
Bei Beanstandungen zu Verstößen gegen Ausbildungsvorschriften, wie bspw. die Verweigerung der Aushändigung eines Ausbildungsnachweises anlässlich eines Fahrschulwechsels oder die Vorstellung zur Prüfung, obwohl kein oder zu wenig Theorieunterricht oder praktische Ausbildung durchlaufen wurde, handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten: In diesen Fällen ist es sinnvoll die zuständige Aufsichts- und Erlaubnisbehörde der jeweiligen Fahrschule einzuschalten. In Baden-Württemberg ist das immer die Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt, Amt für öffentliche Ordnung) im jeweiligen Land- oder Stadtkreis.
Rechtsanwälte:
Bei Streitigkeiten wegen falsch oder nicht korrekt abgerechneten Ausbildungsleistungen oder unberechtigten finanziellen Ansprüchen der Fahrschule ist es sinnvoll, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.:
Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Fahrschulen und Fahrlehrer/-innen in Baden-Württemberg.
Wir sind aber keine Behörde, keine Innung, keine Kammer und auch kein Verbraucherschutzverein wie bspw. die Wettbewerbszentrale.
Wir können deshalb nur versuchen mit der betreffenden Fahrschule – sofern es sich um eine Mitgliedsfahrschule handelt – Kontakt aufzunehmen und versuchen, uns vermittelnd einzuschalten.
Das ist aber nur möglich, wenn das Mitgliedsunternehmen mit einem entsprechenden Vermittlungsversuch einverstanden ist.
Schlichtungsstelle für das Fahrschulwesen Baden-Württemberg
Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V., ADAC, ACE und TÜV haben im Jahr 1999 eine Schlichtungsstelle für das Fahrschulwesen begründet.
Die Tätigkeit dieser Einrichtung erstreckt sich ausschließlich auf das Land Baden-Württemberg.
Die Schlichtungsstelle kann versuchen, Streitigkeiten aus Ausbildungsverträgen zwischen Fahrschülern und Fahrschulen, deren Inhaber oder verantwortliche Leiter Mitglied des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. sind, möglichst gütlich außergerichtlich beizulegen oder zu entscheiden.
Wichtig:
- Ein Schlichtungsverfahren ist immer für beide Seiten freiwillig und kann deshalb nur stattfinden, wenn beide Seiten, also die Fahrschule und der/die ehemalige Kunde/Kundin damit einverstanden sind.
- Ein Schlichtungsverfahren ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn bereits die zuständige Behörde oder Rechtsanwälte eingeschaltet wurden.
- Ein Schlichtungsverfahren kann nur stattfinden, wenn seit dem Abschluss der Ausbildung oder der Kündigung des Ausbildungsvertrags höchstens drei Monate zurückliegen.
- Voraussetzung für ein Schlichtungsverfahren ist außerdem, dass der Beschwerdeführer eine konkret bezifferte finanzielle Forderung gegen die Fahrschule anmeldet.
So erreichen Sie die Schlichtungsstelle:
Schlichtungsstelle für das Fahrschulwesen
c/o Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.
Zuffenhauser Straße 3
70825 Korntal-Münchingen