Hinweis: Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

 

Seit 28.12.2017 (12. FeV-Änderungs-Verordnung) wird in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) teilweise auf detaillierte Beschreibungen der zu den einzelnen Fahrerlaubnisklassen gehörenden Fahrzeugarten verzichtet. Es wird nur noch auf das im Verkehrsblatt veröffentlichte "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" Bezug genommen.

 

Beispielhaft genannt sei an dieser Stelle die Klasse AM. Diese wird in § 6 FeV neuerdings wie folgt beschrieben:

 

Klasse AM:

  • leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  • dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  • leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

Detaillierte Vorgaben, wie beispielsweise die durch die höchstzulässige, durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) dieser Fahrzeuge (45 km/h), werden nicht mehr explizit genannt, sondern können dem oben genannten Verzeichnis entnommen werden.

 

Das „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ kann im Internetauftritt des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) hier als PDF-Datei heruntergeladen werden ...