1. Fortbildungsfristen gemäß § 53 FahrlG: Flexible Fortbildungstage

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2019, Seite 208

Seit Beginn des Jahres 2018 gelten neue Regeln für die Fristen zur Teilnahme an Fortbildungen sowie für die Vorlage der Nachweise darüber. Die Neuregelungen führen gelegentlich zu Nachfragen. Der folgende Überblick soll Klarheit schaffen.

 

§ 53 Absatz 1 FahrlG   Unverändert geblieben ist die Vorschrift, wonach Fahrlehrer/-innen alle vier Jahre drei zusammenhängende (= aufeinanderfolgende) Fortbildungstage nachweisen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die drei Fortbildungstage gleich zu Beginn oder irgendwann während oder erst gegen Ende des Zeitraums von vier Jahren absolviert werden. Alternativ dazu können auch vier einzelne Fortbildungstage, beliebig auf die vier Jahre verteilt, besucht werden.

 

§ 53 Absatz 4 – Beginn und Ende der Vierjahresfrist   Seit dem 1. Januar 2018 beziehen sich Fortbildungsfristen nicht mehr auf den Kalendertag oder -monat des Abschlusses einer vorhergegangenen Fortbildung. Bezug genommen wird nun durchgängig auf das Kalenderjahr. Dazu § 53 Absatz 4 FahrlG:

 

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.

 

Beliebige Verteilung innerhalb des Vierjahreszyklus

Somit muss beispielsweise ein Fahrlehrer, dessen Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2018 erteilt wurde, innerhalb des Zeitraums 01.01.2019 bis 31.12.2022 seine erste Fortbildung abschließen. Der nächste Zyklus beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2026 usf. Das Gesetz bietet dabei neuerdings viel Flexibilität, die Fortbildung – wie in den folgenden Beispielen dargestellt – im jeweiligen Vierjahreszyklus beliebig zu absolvieren.

  • 2019 V1 ___ ___ ___ V2 ___ ___ ___  V3 ___ ___ ___ 
  • 2020 V1 ___ ___ ___ V2 ___ ___ ___  V3 ___ ___ ___ 
  • 2021 V1 ___ ___ ___ V2 ___ ___ ___  V3 ___ ___ ___ 
  • 2022 V1 ___ ___ ___ V2 ___ ___ ___  V3 ___ ___ ___ 
  • 2023 V1 ___ ___ ___ V2 ___ ___ ___  V3 ___ ___ ___ 
  • 2024 V1 ___ ___ ___ V2 ___ ___ ___  V3 ___ ___ ___ 
  • 2025 V1 ___ ___ ___ V2 ___ ___ ___  V3 ___ ___ ___ 
  • 2026 V1 ___ ___ ___ V2 ___ ___ ___  V3 ___ ___ ___ 

Erläuterung: Jedes farbig markierte Kästchen steht für einen Fortbildungstag; 
V1=Variante 1 - V2=Variante 2 - V3=Variante 3

 

Mehrere Möglichkeiten

  • Nach den bisherigen Erfahrungen nutzen viele Kolleginnen und Kollegen weiterhin die „klassische“ Variante 1 mit dem Besuch von drei zusammenhängenden Fortbildungstagen (siehe Jahre 2022 und 2026).
  • Die Varianten 2 und 3 bilden mehrere zulässige, ganz unterschiedliche Möglichkeiten der Aufteilung ab.
  • Auf den ersten Blick ungewohnt erscheint dabei die in Variante 3 dargestellte Möglichkeit: Man absolviert den ersten Fortbildungsblock gleich zu Beginn des Vierjahreszyklus (2019/2020). Danach schiebt man die nächste Fortbildung bis kurz vor das Ende des zweiten Zyklus 2026 auf.

Übergangsrecht   In seinem Einführungserlass zum neuen Fahrlehrerrecht hat das baden-württembergische Verkehrsministerium festgelegt, dass für alle Kolleginnen und Kollegen, die am 1. Januar 2018 bereits im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis waren, der Abschluss der zuletzt absolvierten Fortbildungssequenz ausschlaggebend ist. Wer also beispielsweise im Jahr 2016 eine dreitägige Fortbildung besucht hat, muss bis Ende des Jahres 2020 drei zusammenhängende oder vier einzelne Fortbildungstage nachweisen.

 

Seminarleiter und Ausbildungsfahrlehrer (§ 53 Absatz 2 und 3)   Die genannten Fristenregelungen gelten analog.

  • Seminarleiter müssen gemäß § 53 Absatz 2 FahrlG für jede Seminarerlaubnis (ASF und FES) alle zwei Jahre jeweils einen Fortbildungstag nachweisen.
  • Ausbildungsfahrlehrer müssen erstmals bis spätestens 31. Dezember 2019 und dann erneut alle vier Jahre eine spezielle eintägige Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer besuchen.

Vorlage der Nachweise

Eine weitere Neuerung darf ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden: Bis Ende 2017 war es meist üblich, die Nachweise über Fortbildungen in der Fahrschule aufzubewahren und sie bei der turnusmäßigen Überwachung der Fahrschule dem Überwachungspersonal zur Überprüfung vorzulegen. Seit Anfang 2018 gibt es hierzu eine neue gesetzliche Regelung: Gemäß § 53 Absatz 4 FahrlG müssen Nachweise über die Teilnahme spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Fortbildungsfrist bei der zuständigen Behörde vorliegen. Da – wie oben erwähnt – sämtliche Fortbildungsfristen mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres enden, muss eine Bescheinigung somit immer spätestens in den beiden ersten Wochen des Folgejahres eingereicht werden.

 

Praxistipp

Da solche Fristen leicht in Vergessenheit geraten, sollte man die Bescheinigung immer gleich nach Beendigung der jeweiligen Fortbildung bei der Behörde abgeben und eine Kopie davon aufbewahren.

 

Verstöße und Folgen

Wer seiner Fortbildungspflicht nicht pünktlich nachkommt, handelt ordnungswidrig. Verstöße sind gemäß Ziffer 6 des baden-württembergischen Bußgeld- und Maßnahmenkatalogs Fahrlehrerrecht mit einem Bußgeld von 250 bis 500 € bewehrt. In solchen Fällen setzt die Behörde überdies einmalig eine Frist zur Vorlage einer Fortbildungsbescheinigung. Wird diese ebenfalls versäumt, kann die Fahrlehrerlaubnis ohne Weiteres widerrufen werden.

Jochen Klima