2. Fortbildung - Wem stehen Rabatt-Tage zu?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2019, Seite 474

Auf Seite 208 ff. der Ausgabe April 2019 (s.o.) berichtete die FahrSchulPraxis darüber, wie vorgeschriebene Fortbildungstage flexibel innerhalb des Vierjahreszeitraums aufgeteilt werden können. Paragraf 53 Absatz 5 FahrlG sieht für Seminarleiter, Ausbildungsfahrlehrer und das Überwachungspersonal i.S. von § 15 Absatz 3 DV-FahrlG eine Minderung der durch § 53 Absatz 1 FahrlG bestimmten Fortbildungspflicht vor.

 

Grundlage § 53 Absatz 1 FahrlG („Basisfortbildung“)

schreibt vor, dass jeder Fahrlehrer in einem Zeitraum von vier Jahren entweder

  • einen Fortbildungslehrgang von drei aufeinanderfolgenden Tagen oder
  • vier beliebig auf den Vierjahreszeitraum verteilte Fortbildungstage nachweisen muss.

Seminarleiter

Inhaber einer Seminarerlaubnis „Aufbauseminar“ (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und einer Seminarerlaubnis „Verkehrspädagogik“ (§ 53 Abs. 2 Nr. 2) müssen für jede der beiden Erlaubnisse alle zwei Jahre einen Fortbildungstag nachweisen. Wer beide Seminarerlaubnisse besitzt, muss innerhalb von vier Jahren vier Fortbildungstage (2 x ASF und 2 x FES) nachweisen.

 

Rabatt für Seminarleiter (S)

Wer die vorgeschriebene Seminarleiterfortbildung besucht, darf von der Fortbildung (Abs. 1) innerhalb von vier Jahren insgesamt einen Tag abziehen. Wohlgemerkt nur einen Tag in vier Jahren, egal, ob er nur beide oder nur eine der beiden Seminarerlaubnisse besitzt. Somit müssen immer noch drei Tage Basisfortbildung besucht werden. Diese müssen aber nicht zusammenhängend stattfinden, sondern können auch beliebig auf den Vierjahreszeitraum verteilt werden.

 

Ausbildungsfahrlehrer (A)

Ausbildungsfahrlehrer unterliegen der Fortbildungspflicht gemäß § 53 Absatz 3. Sie müssen alle vier Jahre einen Tag eine spezielle Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer besuchen. Dafür wird auch ihnen ein Tag Rabatt auf die Basisfortbildung gewährt.

 

Überwachungspersonal (Ü)

Gemäß § 15 Absatz 2 DV-FahrlG muss auch das für die pädagogische Überwachung zuständige Personal alle zwei Jahre eine der Aufgabe entsprechende eintägige Fortbildung besuchen. Auch für diese Weiterbildung mindert sich die Basisfortbildung um einen Tag.

 

Zulässige Rabattmöglichkeiten

Somit gibt es drei Möglichkeiten, jeweils innerhalb eines Vierjahreszeitraums einen Tag Rabatt von der viertägigen Basisfortbildung abzuziehen. Diese Tage können zusammengefasst werden, sodass im günstigsten Fall immer noch ein Tag Basisfortbildung (§ 53 Abs. 1 FahrlG) zu besuchen ist.

 

Zur Information

Im Fragen- und Antwortenkatalog des BMVI zur Einführung des neuen Fahrlehrerrechts wurde bereits Anfang 2018 klargestellt: Besuchen Fahrlehrer, welche die Voraussetzungen für Rabatte im Sinne von S, A und Ü erfüllen, einen  Fortbildungslehrgang von drei aufeinanderfolgenden Tagen, müssen diese noch mindestens einen Tag Basisfortbildung (§ 53 Abs. 1) nachweisen. Eine entsprechende Klarstellung wird demnächst auch im Fahrlehrergesetz erfolgen.

Jochen Klima

Tabelle möglicher Rabatt-Tage im Vierjahreszeitraum

 

Fortbildungsteilnahme:

  • 3-Tage-Kurs:
    Pflichttage Basisfortbildung
     
    ___ _3__ ___  
  • 4-Einzeltage:
    Pflichttage Basisfortbildung
    _1_ _1_ _1_ _1_ 

Besuch von Spezialfortbildungen: 

  • _S_ _A_ _Ü_ 
    verbleibende Basisfortbildungen: _1_ _1_ _1_ 
  • _S_ _A_ _Ü_ 
    verbleibende Basisfortbildungen: _1_ _1_ _1_ 
  • _S_ _A_ _Ü_ 
    verbleibende Basisfortbildungen: _1_ _1_ _1_ 
  • _S_ _A_ _Ü_ 
    verbleibende Basisfortbildungen: _1_ _1_ 
  • _S_ _A_ _Ü_ 
    verbleibende Basisfortbildungen: _1_ _1_ 
  • _S_ _A_ _Ü_ 
    verbleibende Basisfortbildungen: _1_ _1_ 
  • _S_ _A_ _Ü_ 
    verbleibende Basisfortbildungen: _1_ 

 

Wichtiger Hinweis für „inaktive“ Fahrlehrer

Seit dem 1. Januar 2018 gilt gemäß § 53 Absatz 9 FahrlG folgende Regelung:

  • Fahrlehrer, die von ihrer Fahrlehrerlaubnis keinen Gebrauch mehr machen, sind von der Fortbildungspflicht ausgenommen. Keinen Gebrauch machen bedeutet, dass keine Fahrschulerlaubnis besteht und kein Beschäftigungsverhältnis im Fahrlehrerschein eingetragen ist.
  • Liegt bei diesen Kolleginnen und Kollegen die letzte Weiterbildung mehr als 4 Jahre zurück, wird die Behörde ein neues Beschäftigungsverhältnis erst eintragen, wenn der/die Betreffende eine dreitägige Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 FahrlG absolviert hat.

Jochen Klima