3. Gleichzeitige Anerkennung von Fortbildungstagen nach § 53 Abs. 1 FahrlG und nach § 7 BKrFQV

Wichtiger Hinweis zu unseren Bus-, Lkw- und BKrFQ-Seminaren

Letzte Aktualisierung: 09/2026

 

Die vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen Fahrlehrerfortbildungen für Lkw- und Busfahrlehrer gelten auch als Fortbildung für Ausbilder gemäß den Vorgaben der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (§ 7 BKrFQV).

 

Dabei muss jedoch Folgendes beachtet werden:

 

Fahrlehrerfortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG

Fahrlehrer benötigen voraussichtlich künftig alle vier Jahre mindestens drei, beliebig über den Vierjahreszeitraum zu verteilende, Fortbildungstage mit jeweils 8 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten.

Diese Tage müssen nicht mehr zusammenhängend absolviert werden

 

Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen gemäß § 7 BKrFQV

Wer Unterricht im Sinne der BKrFQV (§ 2 Ausbildung und § 4 Weiterbildung) durchführt, muss seine Kenntnisse alle 4 Jahre durch eine Fortbildung mit mindestens 24 UE à 60 Minuten aktualisieren.

Die Inhalte dieser Dozentenfortbildung sind nicht detailliert vorgeschrieben; sie muss lediglich die Gebiete umfassen, die für diese berufliche Tätigkeit als Ausbilder von Bedeutung sind. Diese Vorgabe trifft für unsere Lkw-, Bus- und BKF-Seminare zu.

 

Problem: Unterschiedliche Dauer der UE

  • Unsere Fahrlehrerfortbildungen gemäß § 53 FahrlG bestehen grundsätzliche ausnahmslos aus Unterrichtstagen mit 8 UE à 45 Minuten pro Tag. Eine dreitägige Fortbildung zur Erfüllung der vom FahrlG vorgegebenen Fortbildungspflicht umfasst somit 24 UE à 45 Minuten
  • Um die Pflicht zur Dozentenweiterbildung gemäß § 7 BKrFQV zu erfüllen, müssen hingegen 24 UE à 60 Minuten besucht werden.

 

Was bedeutet das:
Um die vorgeschriebene Weiterbildungspflicht gemäß § 7 BKrFQV mit den vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen Seminaren vollständig zu erfüllen, müssen immer vier Fortbildungstage à 8 x 45 Minuten besucht werden.


Der Besuch von drei Unterrichtstagen gemäß § 53 FahrlG reicht hierfür nicht aus.
Die Tage müssen nicht zusammenhängend absolviert werden. Sie können über den Weiterbildungszeitraum vier beliebige Tage aus unserem CE-/DE-Fortbildungsprogramm auswählen und besuchen.

 

 

Umrechnungstabelle:

1 Tag (8 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

entspricht

6 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV

 

2 Tage (16 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

entsprechen

12 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV

 

3 Tage (24 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

entsprechen

18 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV

 

4 Tage (32 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

entsprechen

24 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV