3. Gleichzeitige Anerkennung von Fortbildungstagen nach § 53 Abs. 1 FahrlG und nach § 7 BKrFQV
Wichtiger Hinweis zu unseren Bus-, Lkw- und BKrFQ-SeminarenLetzte Aktualisierung: 09/2026
Die vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen Fahrlehrerfortbildungen für Lkw- und Busfahrlehrer gelten auch als Fortbildung für Ausbilder gemäß den Vorgaben der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (§ 7 BKrFQV).
Dabei muss jedoch Folgendes beachtet werden:
Fahrlehrerfortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG
Fahrlehrer benötigen voraussichtlich künftig alle vier Jahre mindestens drei, beliebig über den Vierjahreszeitraum zu verteilende, Fortbildungstage mit jeweils 8 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten.
Diese Tage müssen nicht mehr zusammenhängend absolviert werden
Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen gemäß § 7 BKrFQV
Wer Unterricht im Sinne der BKrFQV (§ 2 Ausbildung und § 4 Weiterbildung) durchführt, muss seine Kenntnisse alle 4 Jahre durch eine Fortbildung mit mindestens 24 UE à 60 Minuten aktualisieren.
Die Inhalte dieser Dozentenfortbildung sind nicht detailliert vorgeschrieben; sie muss lediglich die Gebiete umfassen, die für diese berufliche Tätigkeit als Ausbilder von Bedeutung sind. Diese Vorgabe trifft für unsere Lkw-, Bus- und BKF-Seminare zu.
Problem: Unterschiedliche Dauer der UE
- Unsere Fahrlehrerfortbildungen gemäß § 53 FahrlG bestehen grundsätzliche ausnahmslos aus Unterrichtstagen mit 8 UE à 45 Minuten pro Tag. Eine dreitägige Fortbildung zur Erfüllung der vom FahrlG vorgegebenen Fortbildungspflicht umfasst somit 24 UE à 45 Minuten
- Um die Pflicht zur Dozentenweiterbildung gemäß § 7 BKrFQV zu erfüllen, müssen hingegen 24 UE à 60 Minuten besucht werden.
Was bedeutet das:
Um die vorgeschriebene Weiterbildungspflicht gemäß § 7 BKrFQV mit den vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen Seminaren vollständig zu erfüllen, müssen immer vier Fortbildungstage à 8 x 45 Minuten besucht werden.
Der Besuch von drei Unterrichtstagen gemäß § 53 FahrlG reicht hierfür nicht aus.
Die Tage müssen nicht zusammenhängend absolviert werden. Sie können über den Weiterbildungszeitraum vier beliebige Tage aus unserem CE-/DE-Fortbildungsprogramm auswählen und besuchen.
Umrechnungstabelle:
1 Tag (8 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG
entspricht
6 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV
2 Tage (16 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG
entsprechen
12 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV
3 Tage (24 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG
entsprechen
18 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV
4 Tage (32 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG
entsprechen
24 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV