3. Gleichzeitige Anerkennung von Fortbildungstagen nach § 53 Abs. 1 FahrlG und nach § 7 BKrFQV

Wichtiger Hinweis zu unseren Bus-, Lkw- und BKrFQ-Seminaren

Letzte Aktualisierung: 09/2021

 

Die vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen Fahrlehrerfortbildungen für Lkw- und Busfahrlehrer gelten auch als Fortbildung für Ausbilder gemäß den Vorgaben der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (§ 7 BKrFQV).

 

Dabei muss jedoch Folgendes beachtet werden:

 

Fahrlehrerfortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG

Fahrlehrer benötigen alle vier Jahre mindestens drei zusammenhängende oder vier einzelne, beliebig über den Vierjahreszeitraum zu verteilende, Fortbildungstage mit jeweils 8 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten.

 

Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen gemäß § 7 BKrFQV

Wer Unterricht im Sinne der BKrFQV (§ 2 Ausbildung und § 4 Weiterbildung) durchführt, muss seine Kenntnisse alle 4 Jahre durch eine Fortbildung mit mindestens 24 UE à 60 Minuten aktualisieren.

Die Inhalte dieser Dozentenfortbildung sind nicht detailliert vorgeschrieben; sie muss lediglich die Gebiete umfassen, die für diese berufliche Tätigkeit als Ausbilder von Bedeutung sind. Diese Vorgabe trifft für unsere Lkw-, Bus- und BKF-Seminare zu.

 

Problem: Unterschiedliche Dauer der UE

Fahrlehrerfortbildungen bestehen immer aus Unterrichtstagen mit 8 UE à 45 Minuten pro Tag. Im BKF-Recht dauert eine UE jedoch immer 60 Minuten.

 

Umrechnungstabelle:

1 Tag (8 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

entspricht

6 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV

 

3 Tage (24 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

entsprechen

18 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV

 

4 Tage (32 UE à 45 Minuten) Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs. 1 FahrlG

entsprechen

24 UE à 60 Minuten Fortbildung für BKF-Dozenten § 7 BKrFQV

 

Fazit:

  • Um die Fortbildungspflicht im Sinne der BKrFQV (24 UE à 60 Minuten) zu erfüllen, müssen alle vier Jahre mindestens vier Tage Fahrlehrerfortbildung (= 32 UE à 45 Min) besucht werden.
  • Diese vier Tage müssen nicht aufeinanderfolgend sein und können beliebig innerhalb des Vierjahreszeitraums verteilt werden.