15.11.2012
(2110) Meldepflicht des erkrankten Arbeitnehmers
(jlp). Dauert eine erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit über den zunächst bescheinigten Zeitraum hinaus an, so trifft den erkrankten Arbeitnehmer die Pflicht, dem Arbeitgeber die Fortdauer unverzüglich anzuzeigen. Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, die für den Arbeitnehmer diese Rechtslage verdeutlicht, so kann der Arbeitgeber nicht schon den ersten Verstoß gegen diese Anzeigepflicht zum Gegenstand einer Abmahnung machen. Vielmehr hat er den betreffenden Pflichtenkreis des Arbeitnehmers zunächst klarzustellen, ehe er gegebenenfalls im Wiederholungsfall abmahnen kann.
Arbeitsgericht Berlin, Az.: 28 Ca 6569/12