15.12.2012
(2121) Verkehrsverstoß bei Probefahrt
(jlp). Überlässt ein Kfz-Halter sein Fahrzeug einem ihm unbekannten Fahrer anlässlich eines Verkaufsgespräches zu einer Probefahrt, so ist der Kfz-Halter/Verkäufer verpflichtet, Name und Anschrift des Fahrers festzustellen. Er ist weiter verpflichtet, sich über diese Person Notizen zu machen, um so später, gegebenenfalls bei einem Verkehrsverstoß, den Fahrzeugführer identifizieren zu können. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Kfz-Halter selbst als Beifahrer an der Probefahrt teilnimmt. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt und lässt sich so der eigentliche Fahrzeugführer nicht feststellen, kann gegen den Kfz-Halter die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 6 A 89/12