15.12.2013

(2216) Kaskoversicherungsschutz

(jlp). Ein Schadenersatzanspruch aus dem Fahrzeugkaskoversicherungsvertrag besteht dann nicht, wenn ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sich bei dem Fahrzeug während der Fahrt ein Teil löst und dann überfahren wird. Der Anspruch gegen die Versicherung scheitert bereits daran, dass das versicherte Fahrzeug keiner Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt war. "Von außen" bedeutet dabei, dass dieses nicht ein Teil des Fahrzeuges selbst sein darf. Kaskoversicherungsschutz besteht also nur dann, wenn das versicherte Fahrzeug mit äußeren Hindernissen kollidiert.

 Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 62/12