15.12.2013

(2213) Haftung der Gemeinde für unterspülten Straßenrand

(jlp). Der für eine Gemeindeverbindungsstraße Verkehrssicherungspflichtige ist für einen Schaden, der an einem Personenkraftwagen infolge Unterspülung des Straßenrandes durch eine Vertiefung auf einer Länge von zwei Metern und einer Tiefe von 10 Zentimetern des ansonsten geschotterten und abgeteerten Banketts hervorgerufen wurde, in voller Höhe schadenersatzpflichtig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Gemeinde hinreichend häufige Kontrollen nicht durchgeführt hat.

 Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 4 U 631/13