(2120) Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung
(jlp). Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer Ortschaft kann die Bußgeldbehörde dann von einem Fahrverbot absehen, wenn die Messung den empfohlenen Abstand von 200 Metern zum Ortsausgangsschild nicht einhält. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Amtsgericht Feststellungen dazu trifft, ob die Messstelle beziehungsweise die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, zum Beispiel einem Unfallbrennpunkt oder Unfallgefahrenpunkt, eingerichtet wurde. Eine von den Richtlinien abweichende Messstelle kann auch aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse gerechtfertigt sein. Dieses kann bei einer Kreuzung, Einmündung eines Fußgängerüberwegs oder einer Bushaltestelle der Fall sein.
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 944/12