15.12.2012
(2116) Sittenwidriger Arbeitslohn
(jlp). Ein auffälliges Missverhältnis im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses liegt dann vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Der objektive Tatbestand des Lohnwuchers ist dann zumeist erfüllt.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 630/10