(2203) Bußgeld bei Handynutzung als Navi
(Deutsche Anwaltshotline). Wer am Steuer eines Pkw während der Fahrt sein Handy in die Hand nimmt, verstößt gegen die Verkehrsordnung; auch dann, wenn er das Gerät nicht zum Telefonieren, sondern nur zum Navigieren nutzt. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm in einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung bestanden.
Hier war ein 29-jähriger Autofahrer von einer Polizeistreife in Essen dabei beobachtet worden, wie er während der Fahrt mit der rechten Hand ein Mobiltelefon in Augenhöhe hielt und dabei zugleich Daten eintippte. Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn deswegen zu einer Bußgeldzahlung in Höhe von 40 Euro.
Geld, das der Mann aber nicht rausrücken wollte. Habe er doch das Handy nicht zum verbotenen Telefonieren, sondern ausschließlich als Navigationshilfe benutzt, was vom entsprechenden Verbot in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht erfasst sei. Zumal die Nutzung einer elektronischen Navigationshilfe unbestreitbar einer Erhöhung der Verkehrssicherheit diene.
Dem widersprachen die Hammer Oberlandesrichter. Die vom § 23 Absatz 1a der StVO verbotene "Benutzung" eines Mobiltelefons umfasse jede bestimmungsgemäße Bedienung des Geräts, mithin auch den Abruf von Navigationsdaten. Der Gesetzgeber will damit nämlich ausdrücklich erreichen, dass der Fahrzeugführer immer beide Hände zum Führen des Fahrzeugs frei hat.
Ein mit einem Bußgeld zu ahnender Verstoß liegt also bereits vor, wenn der Autofahrer während der Fahrt zum Handy greift - egal zu welchem Zweck. Ob er etwa das Navigationsprogramm umschalten oder sogar nur einen eingehenden Anruf abweisen will. Kommt es dabei übrigens zu einem Unfall, macht er sich unter Umständen gar wegen grober Fahrlässigkeit strafbar.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: III-5 RBs 11/13