15.04.2016

(2362) Datensammlung durch Pkw: ein Sachmangel?

Der Käufer eines bereits bestellten Neufahrzeugs kann die Abnahme nicht verweigern, wenn er befürchtet, dass das Auto unter Umständen persönliche Daten von ihm speichert. Hat der Käufer konkrete Vorstellungen in Sachen Datenschutz, muss er sie vorbringen, bevor er den Kaufvertrag unterschreibt. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm in einem zivilrechtlichen Verfahren.

Zum Sachverhalt: Der datenbewusste Käufer wollte den 60.000 EUR teuren SUV nicht mehr abnehmen, weil er vermutete, dass z.B. das eingebaute Navigationssystem Daten über ihn speichern und an Dritte weiterleiten würde. Der Händler verklagte den Kunden auf Zahlung der vereinbarten Entschädigung bei Nichtabnahme in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das Gericht stellte sich auf die Seite des Händlers u.a. mit der Begründung, ein Käufer könne nicht nach Vertragsabschluss neue Konditionen festlegen. Außerdem habe ein Sachverständiger festgestellt, das Navigationssystem sei nicht auf die Weiterleitung von Daten ausgelegt.  

OLG Hamm, Az. 28 U 46/15