15.11.2016

(2378) Haftung für persönliche Gegenstände nach Zerstörung durch Verkehrsunfall - immer Ausschluss gemäß § 8 Nr. 3 StVG?

Der Fall Auf der Autobahn fuhr ein Lkw-Fahrer so heftig auf das Ende eines Staus auf, dass sein Lkw Feuer fing und völlig ausbrannte. Ein Arbeitskollege, der normalerweise den Lkw fuhr, hatte in dem Fahrzeug mit Einverständnis des Arbeitgebers einige persönliche Gegenstände deponiert. Weil diese durch den Verkehrsunfall verbrannt waren, beanspruchte er die Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers. Diese lehnte jedoch jegliche Leistung mit Verweis auf § 8 Nr. 3 StVG ab.

Klage Daraufhin erhob der Geschädigte Klage gegen die Versicherungsgesellschaft beim Amtsgericht Dessau-Roßlau. Dieses wies die Klage des Kraftfahrers mit der Begründung ab, die Gegenstände des Arbeitnehmers seien durch das Fahrzeug befördert worden, weshalb die verschuldensunabhängige Haftung im Sinne von § 7 StVG nicht greife, da § 8 Nr. 3 StVG in einem Kraftfahrzeug beförderte Güter von dieser Haftung explizit ausnehme.

Zweite Instanz Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Arbeitnehmer Berufung beim Landgericht Dessau-Roßlau ein. Hier bekam der Kraftfahrer Recht. Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung auf, der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 3 StVG greife in diesem Fall nicht, weil es sich bei den Sachen des Arbeitnehmers nicht um zu befördernde Gegenstände gehandelt habe. Unter Beförderung verstehe man ein zielgerichtetes Handeln. Dieses Handeln müsse darauf abzielen, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken. Bei der Fahrt des Lkw sei es nach Auffassung des Landgerichts ersichtlich nicht darum gegangen, die Sachen des Arbeitnehmers an einen anderen Ort zu verbringen, weil sie dort vorübergehend oder auf Dauer verbleiben sollten. Vielmehr haben sich die Sachen allein aus Gründen der Bequemlichkeit im Lkw befunden. GLH

Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.08.2014, Az. 5 S 201/13