(2376) Böse Überraschung - Auto während des Urlaubs abgeschleppt
Der Fall Erika Moratus (Name geändert, Red.) parkte ihren Pkw am 19. August ordnungsgemäß in einer Straße in Düsseldorf. Am Vormittag des 20. August 2013 wurden von einem Umzugsunternehmen mobile Haltverbotszeichen aufgestellt, die ab dem 23. August 2013, 7.00 Uhr, Gültigkeit erlangten. Der Pkw von Frau Moratus wurde am Nachmittag des 23. August 2013 kostenpflichtig abgeschleppt.
Instanzen Frau Moratus wehrte sich gegen die ihr auferlegten Kosten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies ihre Klage jedoch ab. Erika Moratus ging in Berufung. Doch auch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (Urteil Az. 14 K 8394/13) brachte keinen Erfolg.
Urteilsgründe Das Oberverwaltungsgericht blieb damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Danach steht eine Kostenbelastung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. Mit Blick auf die Anforderungen an den großstädtischen Straßenraum wäre eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Ankündigung der Aufstellung von Verbotszeichen mehr als 48 Stunden vor deren Gültigkeit zu erfolgen hätte.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil v. 13.09.2016 Az. 14 K 8394/13
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