15.04.2016

(2363) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Hörgerät?

Ein 85-Jähriger beantragte die Umstellung seiner Fahrerlaubnis auf die neuen Führerscheinklassen. Dabei stellte eine Mitarbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Antragsteller ein Hörgerät trägt. Sie zweifelte an seinem Hörvermögen und ordnete trotz zwei HNO-Attests, wonach Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht zu erwarten seien, die Beibringung eines Gutachtens an; dieses sollte den Hörverlust nach der Tabelle von Röser enthalten. Der Antragsteller legte das Gutachten nicht vor, woraus die Behörde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schloss und ihm die Fahrerlaubnis entzog. Das Verwaltungsgericht trat dieser Auffassung nicht bei.

Begründung: Es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Nach den ,,einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung komme eine Begutachtungsanordnung nur in Betracht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestünden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen".  

Verwaltungsgericht Neustadt/NW, Beschl. v. 28.01.2016 - 3 L 4/16.