15.09.2018

(2428) Zusammenstoß im Reißverschlussverfahren

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe September/2018

Der Fall Weil der linke Fahrstreifen gesperrt war, musste ein Porsche-Fahrer auf der Autobahn im Reißverschlussverfahren auf den rechten Fahrstreifen wechseln. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Lkw. Der Porsche-Fahrer klagte wegen des dabei erlittenen Unfallschadens gegen den Lkw-Fahrer auf Zahlung von Schadensersatz.

Urteil erste Instanz     Das Landgericht München II gab als erste Instanz der Schadensersatzklage unter Beachtung einer Haftungsverteilung von 50/50 statt. Dagegen ging der Lkw-Fahrer in die Berufung.

Urteil zweite Instanz     Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Lkw-Fahrers und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Porsche-Fahrer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er allein für den Unfall hafte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sprach der Anscheinsbeweis dafür, dass der Porsche-Fahrer entgegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt habe, obwohl eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen gewesen sei. Auch im Fall eines Fahrstreifenwechsels im Reißverschlussverfahren fehle es regelmäßig nicht an der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität (charakteristischen Eigenart). Den für den Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO sprechenden Anscheinsbeweis habe der Pkw-Fahrer nicht erschüttern können.

Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 02.05.2018
Az. III-1 RBs 113/18

Anmerkung der Redaktion: Aus den protokollierten Aussagen der beiden Kontrahenten kann geschlossen werden, dass sich der Porsche-Fahrer ziemlich rücksichtslos vor den Lkw in den rechten Fahrstreifen drängen wollte.