(2573) Kollision mit länger geöffneter Fahrertür
Der Fall In einer Nacht im September 2019 stieß die Fahrerin eines Opel gegen die weit geöffnete Fahrertür eines am Straßenrand geparkten BMW. Der Halter des Opel, Ehemann der Fahrerin, klagte nachfolgend gegen den Halter des BMW und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von fast 2.000 EUR.
Urteil 1. Instanz Das Amtsgericht Merzig gab der Schadenersatzklage statt. Der Beklagte müsse für die Unfallfolgen allein haften. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des beklagten BMW-Besitzers. Er meinte, dem Kläger sei ein Mitverschulden seiner Ehefrau zuzurechnen.
Urteil 2. Instanz Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe der Beklagte gegen die Sorgfaltspflicht aus § 14 Absatz 1 StVO verstoßen. Denn werde beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden seiner Ehefrau anzulasten.
Die Ehefrau des Klägers habe nach Auffassung des Landgerichts entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 StVO) oder sei unaufmerksam gewesen (§ 1 Absatz 2 StVO). Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs erst kurz vor der Kollision geöffnet wurde. Ein Kraftfahrer dürfe bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann.
Das Landgericht nahm eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des beklagten BMW-Besitzers vor. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei höher als die des klägerischen Fahrzeugs zu bewerten, da der Beklagte durch eine zu weite O?ffnung der Fahrertür eine erhebliche Gefahr geschaffen habe, auf welche die Ehefrau des Klägers habe reagieren müssen.
Landgericht Saarbrücken
- Urteil vom 11.11.2022 -
Az. 13 S 23/22