(2599) Behördenfehler: zwei unterschiedliche Bußgeldbescheide für einen Verstoß
Der Fall Es ging um ein im Detail nicht näher beschriebenes Verkehrsdelikt. Zu diesem wurden zwei verschiedene, inhaltlich abweichende Bußgeldbescheide erlassen. So wurde im zweiten eine andere Anschrift vermerkt, auch die Beträge unterschieden sich. Zudem gingen die Akten so spät beim Amtsgericht ein, dass Fragen zur Verfolgungsverjährung aufkamen. Diese beträgt in der Regel drei Monate.
Urteil Dafür rügte das Amtsgericht die zuständige Behörde. Es machte auch klar, dass ein inhaltlich abweichender zweiter Bußgeldbescheid nur zulässig ist, wenn der erste aufgehoben wird. Außerdem war die Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten schon abgelaufen und konnte daher nicht mehr unterbrochen werden. Der Betroffene musste kein Bußgeld zahlen.
Im Zusammenhang mit dem Urteil betont die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht unter anderem die „Bedeutung sorgfältiger behördlicher Arbeit“ – und dass manchmal daran auch gezweifelt werden könne.
Amtsgericht Landstuhl
– Urteil vom 26.07.2022 –
Az.2 OWi 4211 JS 8465/22