15.12.2024

(2629) Bei Politikerbeleidigung im Netz kommt es nicht auf die Reichweite an

Der Fall Im September 2021 veröffentlichte ein Mann aus Kaiserslautern auf seinem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Kommentar: „Merkel im Ahrtal, dass sich die dumme Schlampe nicht schämt …“ Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben sogenannte Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen waren.

Urteil 1. Instanz Das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe.

Urteil 2. Instanz Auf die Berufung des Angeklagten stellte das Landgericht (LG) Kaiserslautern das Verfahren gegen den Mann ein. Begründung: Bei der sog. „Politikerbeleidigung“ (§ 188 Strafgesetzbuch) seien neben der Äußerung selbst auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dies betreffe neben der Person des Betroffenen auch die Reichweite der jeweiligen Veröffentlichung. Der Post des Facebook-Nutzers auf seinem privaten Profil mit 417 „Freunden“ habe nicht die Reichweite, die eine Strafbarkeit seines Tuns rechtfertige. Einer Verurteilung wegen (einfacher) Beleidigung stand der fehlende Strafantrag der ehemaligen Bundeskanzlerin entgegen.

Inhalt der Äußerungen maßgeblich – Urteil 3. Instanz Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) teilte diese Rechtsmeinung nicht, weshalb es das Urteil des LG aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG Kaiserslautern zurückverwies. Für die Strafbarkeit komme es einzig auf den Inhalt der Äußerung an und nicht auf sonstige Umstände. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der kurz vor der Tat den Anwendungsbereich des Straftatbestandes durch eine Gesetzesänderung erheblich ausweitete, um Personen, die sich im politischen Leben engagieren, vor Hass und Hetze im Internet besser schützen zu können.

Oberlandesgericht Zweibrücken –

Urteil vom 30.09.2024 – Az.: 1 ORs 1 SRs 8/24.