15.02.2025

(2636) Totes Reh ist kein Beweis für einen Wildunfall

Der Fall Ein Autofahrer behauptete, einen Wildunfall gehabt zu haben und verlangte von seiner Kaskoversicherung für den dabei erlittenen Schaden an seinem Wagen eine Entschädigung in Höhe von 2.730 € sowie Abschleppkosten in Höhe von 223,23 €. Die Versicherung verweigerte eine Regulierung des Schadens, weil sich mit Ausnahme des toten Rehs keine Anzeichen für einen Wildunfall finden ließen. Vor dem Amtsgericht trägt er vor, im März 2021 sei ihm gegen 21.30 Uhr auf einer abschüssigen ländlichen Straße in einer Kurve ein Reh auf die Motorhaube gesprungen. Er habe deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei zweimal gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Danach sei das Reh von der Motorhaube gerutscht. Die von ihm gerufene Polizei fand das tote Reh noch an besagter Stelle. An dem Pkw sei ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden.

Das Urteil Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beweisaufnahme nach Sachverständigengutachten keine Anzeichen für einen Wildunfall ergab. Der Kläger hatte es versäumt, Fotos am Unfallort zu machen und auch die Polizei nicht darum gebeten. Sein Auto ließ er umgehend verschrotten. Im Übrigen hatte der Kläger innerhalb von rd. drei Jahren 10 Wildunfälle gehabt und nach Wechsel der Versicherungen jeweils entsprechende Ansprüche gestellt. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Amtsgericht München 

– Urteil vom 22.08.2024 – Az. 123 C 13553/23 

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