15.04.2025

(2641) Bußgeld für keine Rettungsgasse innerorts

Der Fall   Ein Autofahrer wehrte sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Augsburg, das ihn zur Zahlung eines Bußgeldes und einem Fahrverbot verurteilt hatte. Das Gericht warf ihm Behinderung von Polizei- und Rettungskräften vor, weil er auf einer autobahnähnlichen innerörtlichen Bundesstraße keine Rettungsgasse gebildet hatte. Dagegen legte der Verurteilte Rechtsbeschwerde ein. Sein Hauptargument: Aus dem Verordnungswortlaut ergebe sich eindeutig, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nur außerhalb geschlossener Ortschaften gelte. Paragraf 11 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wörtlich: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge […] eine freie Gasse bilden.” 

Das Urteil   Während das AG den Beschuldigten verurteilte, schloss sich das BayObLG den Ausführungen des Autofahrers an und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Neben dem Wortlaut des § 11 StVO sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Beschränkung der Rettungsgassenpflicht auf Straßen außerorts. 

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2023, 

Az.: 201 ObOWi 971/23, Textbearbeitung GLH