15.05.2010
(989) Ein Beitrag zur Schadenminderung
(jlp). Holt ein unfallgeschädigter Kraftfahrzeughalter zur Schadenermittlung kein kostenintensives Sachverständigengutachten ein, sondern begnügt er sich für die Schadenabrechnung mit der Vorlage eines Kostenvoranschlages der Kfz-Werkstatt, so sind dem unfallgeschädigten Kfz-Halter die Kosten hierfür zu ersetzen. Insofern kommt der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht nach.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 107/09