15.12.2010
(1048) Sondernutzung der Straße durch Partybike
(jlp). Die Nutzung eines "Partybikes" im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar, da hier die öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Hauptzweck des Fahrzeugbetriebes ist das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Personengruppe. Die Ortsveränderung ist lediglich ein Nebeneffekt. Der Eigentümer/Veranstalter ist damit verpflichtet, eine (kostenpflichtige) Sondernutzung bei der Stadt zu beantragen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 16 L 1595/09