15.06.2010

(998) Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung

(jlp). Ein Absehen von einem Regelfahrverbot bei einem Geschwindigkeitsverstoß kommt nur bei einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz in Betracht, wozu der Richter im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen hat. Stellt der Richter die tatsächliche Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung als unverhältnismäßige Härte fest, ist dem Betroffenen das Risiko, die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung einer Klärung durch die Arbeitsgerichte zuzuführen, grundsätzlich nicht zuzumuten. Nur bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigungsandrohung kann ein Härtefall außer Betracht bleiben.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 5/09