29.07.2024Quelle: auremar/Stock.Adobe© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli 2024, Seite 394

Sonntagsarbeit: Dürfen Fahrlehrer/-innen sonntags arbeiten?

Grundsätzlich ist Sonntagsarbeit in Deutschland verboten. Der Sonn- und Feiertagsschutz ist in Artikel 140 Grundgesetz mit Bezug auf Artikel 139 der Weimarer Verfassung festgelegt. Dort steht: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“

 

Der Sonn- und Feiertagsschutz geht im Wesentlichen auf die kirchliche Verehrung des Sonntags und die sozialpolitische Forderung von Ruhetagen durch die Arbeiterbewegung zurück. Auf dieser Grundlage ist der Schutz der Sonn- und Feiertage im Bundes- und Landesrecht enthalten. Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften sind im Arbeitszeitgesetz, im Ladenschlussgesetz auf Bundesebene, den Ladenöffnungsgesetzen auf Landesebene und in den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder ausdrücklich enthalten. Doch was gilt für Fahrlehrer/-innen?

 

Arbeitszeitgesetz: Wie regelt das Arbeitsrecht die Feiertagsarbeit?

Einer der wichtigsten Bereiche zur Sicherung von Sonn- und Feiertagen ist das Arbeitsschutzrecht. In Deutschland regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. Darin sind neben den täglichen Höchstarbeitszeiten und den Pausen- und Ruhezeiten auch die Sonn- und Feiertagsarbeit festgelegt. In § 9 Absatz 1 ArbZG heißt es dazu: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden“. Bestimmte Tätigkeiten können allerdings auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Im nächsten Paragrafen sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor.

Zu den Ausnahmen zählen etwa die Arbeit in Krankenhäusern, bei Not- und Rettungsdiensten, in Hotels und Gaststätten, im Bewachungsgewerbe, auf Messen und in Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die Arbeit der Fahrlehrer/-innen fällt nicht unter die Ausnahmen.

 

Bei Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz drohen hohe Strafen

Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Arbeit an Feiertagen wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro zur Folge haben (§ 22 ArbZG). Wenn die Regelmissachtung als Straftat gewertet wird, droht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 23 ArbZG).

 

Für angestellte Fahrlehrer gelten also strenge gesetzliche Vorgaben, wie lange sie täglich beziehungsweise wöchentlich arbeiten dürfen und wie es mit der Sonn- und Feiertagsarbeit aussieht.

 

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Selbstständige und Freiberufler?

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Selbstständige, sondern ausdrücklich nur für abhängig Beschäftigte. Wer freiberuflich tätig ist, muss sich nicht an das Gesetz halten. Unter Beachtung der Sätze 4 und 5 des § 12 FahrlG können selbstständig tätige Fahrlehrer/-innen frei entscheiden, wie lange sie täglich oder wöchentlich arbeiten und ob sie im Rahmen des Erlaubten ihrer Beschäftigung (z. B. Büroarbeit) auch an Sonn- und Feiertagen nachgehen.

 

Sonn- und Feiertagsgesetz Baden-Württemberg: Auch Selbstständige dürfen niemanden in der Sonntagsruhe stören

Nach Artikel 70 Abs.1 Grundgesetz obliegt die Ausformung des sonstigen Sonn- und Feiertagsschutzes den Ländern. Die zentrale Vorschrift hierzu ist in Baden-Württemberg im Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) festgelegt. In den §§ 1–3 FTG werden die gesetzlichen und kirchlichen Feiertage im Sinne des Gesetzes bestimmt.

 

Verbot öffentlich bemerkbarer Arbeiten an Sonn- und Feiertagen (§ 6 FTG)

§ 6 FTG stellt die zentrale Vorschrift zum Sonn- und Feiertagsschutz auf Landesebene dar. Danach sind an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

Im gewerblichen Bereich sind alle Handlungen verboten, die als normale Werktagsarbeit nach außen in Erscheinung treten und daher geeignet sind, den Charakter der Sonn- und Feiertage als für alle verbindliche Ruhetage zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1992, Az.1 C 38/90). Auf eine konkrete Ruhestörung oder irgendwie geartete Belästigung kommt es im Einzelfall nicht an. Der Verzicht auf Gelderwerb an Sonn- und Feiertagen soll nicht zuletzt auch dazu dienen, dem Menschen eine Entspannung von seinen beruflichen Anstrengungen zu ermöglichen, sodass durch gewerbliche Tätigkeiten Einzelner an Sonn- und Feiertagen zumindest der Eindruck der Chancengleichheit beeinträchtigt und damit der Konkurrenzdruck eher noch verschärft wird (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.05.1982, Az. 10 S 2138/80, und Urteil vom 03.09.1985, Az. 10 S 1664/85).

 

Fahrschulen bleiben sonn- und feiertags zu

Demnach dürfen weder theoretische Unterrichte noch Fahrstunden an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Auch Aufbauseminare sowie Fahreignungsseminare sind an Sonn- und Feiertagen untersagt. Ebenso ist es unzulässig, in den Räumen der Fahrschule am Sonntag Prüfungsbogen ausfüllen zu lassen.

 

Bei Verstoß gegen das FTG drohen Bußgeld und Abmahnung

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des FTG wird als Ordnungswidrigkeit geahndet und kann eine Geldbuße von bis zu 1.500 Euro zur Folge haben (§ 13 FTG).

 

Wer verbotswidrig an Sonn- oder Feiertagen praktische Fahrstunden oder ein Motorrad-Sicherheitstraining abhält, verstößt auch gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG und kann deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Ralf Nicolai

Titelbild: auremar/Stock.Adobe


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