(2537) Mobiltelefon auf dem Oberschenkel abgelegt
Der Fall Eine Autofahrerin in Bayern hat im Juni 2020 verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt, indem sie es auf ihrem rechten Oberschenkel abgelegt und dabei die Wahlwiederholung mit dem Finger aktiviert hatte. Sie sollte eine Geldbuße in Höhe von 100 EUR zahlen. Auf den Einspruch der Autofahrerin wurde sie vom Amtsgericht freigesprochen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde beim OLG.
Das Urteil Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Autofahrerin habe das Mobiltelefon verbotswidrig genutzt und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das Mobiltelefon sei durch das Ablegen auf den Oberschenkel gehalten worden im Sinne von § 23 Absatz 1a StVO.
Nach dem Wortsinn liege ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Zudem sei zu beachten, dass ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben könne. Vielmehr bedürfe es bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht herunterfällt. Auch dies unterliege dem Begriff des Haltens.
Erhebliches Gefährdungspotential Nach Ansicht des Gerichts müsse auch der Sinn und Zweck von § 23 Absatz 1a StVO berücksichtigt werden, der darin liege, dass solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs im Zusammenhang stehende Verhaltensweisen vermieden werden sollen. Die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen solle nicht beeinträchtigt werden. Durch das Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel liege eine solche fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotential vor. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, dass das Telefon vom Bein rutscht und der Fahrzeugführer darauf unwillkürlich reagiert, um dies zu verhindern. Dadurch würde der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Beschluss vom 10.01.2022 -
Az. 201 ObOWi 1507/21