15.08.2011

(2000) Herausgabe des Dienstwagens bei Kündigung

(jlp). Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann (vorläufig) herauszugeben, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Parteien streitig ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, denn in diesem Fall überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Nutzung auch vor Erlass eines erstinstanzlichen Urteils die Interessen des Arbeitgebers. Von einer solchen offensichtlich unwirksamen Kündigung ist aber regelmäßig, wie auch hier, nicht auszugehen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 7 Sa 521/10