15.08.2015

(2319) Arbeit trotz Arbeitsunfähigkeit

(jlp). Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krank geschrieben ist und dennoch als Discjockey im Nebenberuf arbeitet, riskiert nicht nur die ordentliche, sondern auch die fristlose Kündigung. Denn selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht zwingend das Bett hüten muss, so darf er sich doch nicht genesungswidrig verhalten. Nachtarbeit und Alkoholkonsum sind aber für die Gesundung des Arbeitnehmers schädlich. Die Kündigung ist damit gerechtfertigt.

Arbeitsgericht Köln, Az. 2 Ca 4192/13