(2412) Auto-Waschanlage - Wer haftet für Schäden?
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Februar/2018
Der Fall Der Pkw-Fahrer Gustav B. nutzte eine Auto-Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs schlug der Trocknungsbalken auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Gustav nahm daraufhin den Betreiber der Waschanlage auf Schadensersatz in Anspruch, dessen Haftpflichtversicherung die Begleichung der streitgegenständlichen Schäden jedoch ablehnte. Daraufhin klagte Gustav vor dem Landgericht gegen den Betreiber der Waschanlage.
Das Urteil Das Landgericht Gießen hat erst- instanzlich in seinem Grund- und Teilurteil fest- gestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen ging der Betreiber der Waschstraße beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main in Berufung.
Das OLG änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage vollständig ab. Der Betreiber der Waschanlage müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor. Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn - wie hier - kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger Gustav behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden.
Kläger kann Hersteller der Waschstraße in Anspruch nehmen
Der Betreiber der Waschanlage habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf ,,unmittelbare Schäden". Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, ,,dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist". Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer ,,regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen". So liege es hier. Der Kläger werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Waschstraßenherstellers möglich sei.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 14.12.2017
Az. 11 U 43/17
Quelle: www.kostenlose-urteile.de und iww/GLH