(2528) Vorsätzlicher Rotlichtverstoß
Der Fall Ein Mann fuhr mit seinem Auto auf eine Ampel zu und beschleunigte bei Gelb. Als die Ampel rot wurde, war er noch zwei bis drei Autolängen davor, fuhr aber dennoch weiter. Zum Zeitpunkt des Geschehens überwachte die Polizei den Verkehr an der Ampelkreuzung. Die Beamten hatten den Vorgang gesehen. Die Folge war ein doppeltes Bußgeld wegen Vorsatzes. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein, er hätte nicht vorsätzlich gehandelt. Die Sache ging vor Gericht.
Das Urteil Das Kammergericht Berlin sah Vorsatz ebenfalls als gegeben an. Dass der Mann bei Rot weiterfuhr, war unstrittig. Feststellungen, dass der Mann die Ampel nicht wahrgenommen haben könnte, seien nicht notwendig gewesen. Die Ampel war demnach weithin sichtbar und schon auf Gelb umgesprungen. Wenn jemand erkennt, dass er vermutlich bei Rot die Haltelinie passieren wird und das in Kauf nimmt, ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die Polizisten standen hier als Zeugen parat. Diese stellten fest, dass der Mann bei Gelb Gas gab und ohne zu bremsen das Rotlicht überfuhr. Daher ging das Gericht von einer bewussten Entscheidung aus, zumindest in Kauf zu nehmen, bei Rot zu fahren. Das reicht demnach für den Vorsatz aus.
Kammergericht Berlin
- Urteil vom 24.06.2021 -
Az. 3 Ws (B) 131/21 - 122 Ss 60/21