(2630) Wenn ein Strandkorb und eine Wäschespinne die Sicht behindern
Der Fall Ort des Geschehens war der Garten eines Gemeinschaftseigentums, in dem beide Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildeten. Für die jeweiligen Terrassen hatten sie ein Sondernutzungsrecht. Eine Miteigentümerin stellte in dem Garten immer wieder einen Strandkorb und eine Wäschespinne auf. Die beiden Gegenstände konnten aus der Perspektive des Sondereigentums von der anderen Miteigentümerin gesehen werden. Sie sah darin eine optische Beeinträchtigung und klagte vor dem Amtsgericht auf Beseitigung der Gegenstände.
Das Urteil Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß §1004 BGB in Verbindung mit §14 Absatz 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei dem abgestellten Strandkorb bzw. der aufgestellten Wäschespinne handele es sich um eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung. Eine solche Nutzung des Gemeinschaftseigentums sei unzulässig. Dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin in der Vergangenheit selbst eine Wäschespinne im Garten genutzt hat. Denn auch dies wäre unzulässig gewesen und hätte von den Beklagten unterbunden werden können.
AG Dortmund –
Urteil v. 18.04.24 – Az. 514 C 112/23