(2640) Fahrgemeinschaft haftet nicht für gegenseitige Ansteckung
Der Fall Im Frühjahr 2022 stieg der Mitfahrer Klaus (Namen fiktiv, Red.) in der Nähe von Neustadt zu seinem Kollegen Hans ins Auto, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske hatte Klaus dabei nicht getragen. Noch am Abend desselben Tages schrieb Hans in die WhatsApp-Gruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde. Der schon zuvor an Asthma erkrankte Hans klagte und behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und sei nunmehr dauerhaft arbeitsunfähig („Post-Covid-Syndrom“). Der Mitfahrer Klaus schulde ihm daher Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 20.000 €, weitere 4.000 € Schadensersatz und müsse darüber hinaus für zukünftig auftretende Schäden einstehen.
Das Urteil Dieser Argumentation folgte die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal nicht. Im Rahmen der wechselseitigen Gefälligkeit einer Fahrgemeinschaft sei bereits unter den Gesichtspunkten eines stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Berufung zum pfälzischen Oberlandesgericht ist möglich.
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz) –
Urteil vom 16.12.2024; – ©urteile.news (ra-online GmbH), Berlin; 31.01.25; Textbearbeitung GLH