15.04.2022

(2538) Linienbus blinkt nicht beim Abfahren von Haltestelle

Der Fall   Im November 2019 kam es in Verden zwischen einem Linienbus und einem Pkw zu einem Verkehrsunfall, als der Bus von einer Haltestelle nach links in den fließenden Verkehr einfahren wollte. Der Fahrer des Pkw erhob gegen das Busunternehmen Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von über 10.000 EUR. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob der Busfahrer das Einfahren in den fließenden Verkehr rechtzeitig durch den Blinker angezeigt habe. Das Landgericht Verden nahm eine hälftige Schadensteilung vor. Dem Kläger gefiel das nicht, weshalb er in Berufung ging.

Das Urteil   Das Oberlandesgericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Es spreche ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linienbusfahrer gegen § 10 StVO verstoßen habe. Denn er habe nicht nachweisen können, dass er seine Absicht nach links in den fließenden Verkehr einzubiegen durch den Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt hat. Somit habe nicht bewiesen werden können, dass dem Busfahrer das Vorrecht aus § 20 Absatz 5 StVO zugestanden hat. Der Vorrang des Linienbusses nach dieser Vorschrift bestehe erst dann, wenn der Fahrer des Busses sein Vorhaben gemäß § 10 Satz 2 StVO ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt hat. Zwar sei dem Kläger kein Verschulden an dem Unfall anzulasten, so das Oberlandesgericht. Jedoch müsse er sich die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anlasten. Somit könne der Kläger 75 % seines Schadens ersetzt bekommen.

Oberlandesgericht Celle
- Urteil vom 10.11.2021 -
Az. 14 U 96/21