(2624) Mit Niqab hinterm Lenkrad
Der Fall Eine Frau aus Neuss wollte beim Autofahren ihren sogenannten Niqab (Gesicht voll bedeckt, Augen ausgenommen) tragen. Die Muslima hatte religiöse Gründe angeführt. Sie wollte eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot am Steuer (§ 23 Abs. 4 Satz 1 StVO) erwirken. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte das ab. Dagegen klagte die Frau zuerst vor dem VG Düsseldorf. Nachdem dieses die Klage abgewiesen hatte, wandte sie sich an das Oberverwaltungsgericht Münster. Doch auch das kam jetzt zu dem Schluss, dass die Muslima keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer hat.
Das Urteil Beide Instanzen lehnten das Ausnahmeersuchen der Frau ab.
Begründung: Die im Jahr 2017 in Kraft getretene Regelung der Straßenverkehrs-Ordnung, nach der derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, ist verfassungsgemäß. Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführenden bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Mit dieser Zielrichtung dient es dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht. Das OVG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Oberverwaltungsgericht Münster –
Urteil vom 05.07.2024 – Az. 8 A 3194/21