15.04.2022

(2537) Auf dem Parkplatz: Wer haftet bei Unfall mit offener Tür?

Der Fall   Eine Frau parkte ihr Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Der Ehemann saß am Steuer. Links daneben wollte ein Mann sein Auto einparken. Dabei kam es zur Kollision mit der geöffneten Fahrertür des Autos der Frau. Der Einparkende sagte, die Fahrertür wäre noch geschlossen gewesen und erst beim Einparken plötzlich und unvermittelt aufgemacht und gegen sein Auto gestoßen worden. Die Frau hielt dagegen, die Tür hätte schon minutenlang erkennbar offen gestanden. Es kam zu einer vorgerichtlichen hälftigen Regulierung durch die Versicherung des Einparkenden. Doch die Frau wollte noch mehr vor Gericht geltend machen. Der Unfallgegner indes meinte, schon mehr gezahlt zu haben, als nötig - sah er doch die Alleinhaftung bei der Klägerin.

Das Urteil   Die Klage der Frau wurde abgewiesen. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Tür schon offen gestanden hat. Eine Zeugin gab an, die Tür habe nur etwa 5 Zentimeter weit offen gestanden. Allerdings kam ein Gutachten zu dem Schluss, dass die Tür beim Zusammenprall 60 bis 70 Zentimeter offen gestanden haben musste. Auch konnten Aussagen der Zeugin zur Geschwindigkeit durch das Gutachten widerlegt werden.
Zudem widersprachen sich die Aussagen der Zeugin und die Angaben des Ehemanns. Das Gericht konnte aber weder der einen noch der anderen Aussage eine höhere Erkenntnis beimessen.
Für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten des Türöffners sprach laut Gericht der Beweis des ersten Anscheins. So muss demnach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt (§ 14 StVO).

Amtsgericht München
- Urteil vom 27.10.2021 -
Az. 343 C 106/21