15.05.2022

(2539) Darf die Polizei Masken beschlagnahmen?

Der Fall   Ein Mann hatte binnen zwei Jahren insgesamt neun zum Teil schwere Tempoverstöße, außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften, begangen. Auch beim letzten Verstoß trug er dabei eine Gesichtsmaske. Die Polizei ging davon aus, dass Fahrer und Halter identisch sind. Doch bei der Anhörung gab dieser zu Protokoll, er sei nicht selbst gefahren. Die Sache konnte zunächst nicht geklärt werden. Als wegen einer anderen Sache die Wohnung und das Auto des Mannes durchsucht wurden, fanden sich dabei unter anderem drei Gesichtsmasken, eine davon im Auto. Die Polizei stellte alle sicher. Dagegen klagte der Mann, da er die Masken wiederhaben wollte - sie dienten zum Schutz beim Paintballspielen.

Das Urteil   Vor Gericht hatte der Mann mit seiner Einlassung, es handle sich um Schutzmasken für das Paintballspielen, keinen Erfolg. Es hätte die Gefahr bestanden, dass der Mann die Masken erneut zur Verschleierung der Identität gebrauchen könnte. So waren bislang insgesamt neun Fahrerermittlungen erforderlich gewesen. Dabei hatte die Person am Steuer auf den Blitzerfotos zum Teil Masken getragen. Zudem stellte das Gericht auch eine deutliche Ähnlichkeit des Mannes mit einer Person auf einem der Fotos fest. Dass er die Masken zum Spiel benötigt, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Die Masken mussten nicht herausgegeben werden. Generell gilt zudem: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, vor allem mehrfach, kann dem Halter auch das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Die Sicherstellung der Masken erfolgte präventiv zur Gefahrenabwehr.

Verwaltungsgericht Neustadt
- Urteil vom 10.01.2022 -
Az. 5 K 737/21. NW