15.10.2022

(2557) Überladung nicht erkannt - kein Schutz vor Bußgeld

Der Fall   Ein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen hat einen Betroffenen wegen fahrlässigen Führens einer Fahrzeugkombination, deren zulässige Achslast um 12,39 % überschritten war, zu einer Geldbuße von 121 Euro verurteilt. Dagegen wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er führte an, dass für ihn die Überladung nicht erkennbar gewesen sei.

Das Urteil   Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Betroffenen. Begründung: Für den Fahrlässigkeitsvorwurf komme es nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können. Der Betroffene hätte sich bei Übernahme des Sattelzugs nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten sei. Er hätte aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt würden und die Ladung so verringert würde, dass die Einhaltung der zulässigen Achslast gewährt gewesen wäre.

Oberlandesgericht Düsseldorf
- Beschluss vom 27.06.2022 -
Az. IV-2 RBs 85/22