15.09.2018

(2426) Langsames Fahren = unklare Verkehrslage ? OLG sagt nein!

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe September/2018

Der Fall Pkw-Fahrer A. Velox (Name geändert, Red.) folgte auf einer innerstädtischen Straße einem anderen Auto, das seine Geschwindigkeit stark verringerte, aber nicht blinkte. Velox begann zu überholen. Als er auf Höhe des anderen Autos war, zog dieses plötzlich nach links, um abzubiegen, wodurch die Fahrzeuge zusammenstießen. Im Folgenden verhängte die Bußgeldbehörde ein Bußgeld über Velox wegen Überholens in einer unklaren Verkehrslage im Sinne von § 5 Absatz 3 Nr. 1 StVO. Dagegen legte Velox Einspruch ein.

Das Urteil Der Einspruch hatte Erfolg. Die Begründung des Freispruchs ist schlüssig: Langsameres Fahren allein sei kein Anzeichen für eine unklare Verkehrslage, die das Überholen verbiete, fand das OLG Hamm. Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug nur das Tempo mindere, aber nicht blinke, müsse der nachfolgende Autofahrer nicht automatisch eine unklare Verkehrslage annehmen. Anzeichen für unklare Verkehrslagen mit Überholverbot ergeben sich nach Ansicht des Gerichts beispielsweise, wenn der Vorausfahrende unsicher wirke, sich unklar verhalte oder es Anzeichen von geplanten Überholvorgängen auch ohne Blinker gibt - dann etwa, wenn sich das Auto an die Fahrbahnmitte orientiere. Relativ langsames Fahren dagegen sei dafür allein nicht ausreichend.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 14.06.2018
Az. 4 RBs 174/18